Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratswahl, Anfechtung, Betriebsbegriff
Leitsatz (amtlich)
1. Der rechtzeitige Einspruch von Arbeitnehmern gegen die Richtigkeit der Wählerliste (§ 4 WO) ist keine Voraussetzung für deren Anfechtungsberechtigung nach § 19 BetrVG.
2. Eine besondere Eigenbetroffenheit der Anfechtungsberechtigten setzt § 19 BetrVG nicht voraus.
3. Arbeitnehmer können sich im Rahmen der Wahlanfechtung auf den Anfechtungsgrund „Verkennung des Betriebsbegriffs” berufen. § 19 BetrVG steht selbständig neben § 18 II BetrVG.
4. Zur Frage, wann ein Betriebsteil „räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt” ist.
Normenkette
BetrVG §§ 4, 18-19; WO § 4
Verfahrensgang
ArbG Köln (Vorbehaltsurteil vom 09.06.1999; Aktenzeichen 9 BV 76/98) |
Fundstellen
Dokument-Index HI508249 |
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