(1) 1Stimmt eine Beamtin oder ein Beamter ihrer oder seiner Aufstellung als Bewerberin oder Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihr oder ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag zur Vorbereitung ihrer oder seiner Wahl Urlaub ohne Besoldung zu bewilligen. 2§ 65 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

 

(2) 1Beamtinnen und Beamte, die in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt werden und deren Amt nach dem Recht des anderen Landes mit dem Mandat vereinbar ist, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

 

1.

die Arbeitszeit bis auf 40 v. H. der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 zu ermäßigen oder

 

2.

Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.

2Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. 3§ 21 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend. 4Auf Beamtinnen und Beamte, denen nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Besoldung bewilligt wird, ist § 37 Abs. 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden.

 

(3) 1Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung oder eines nach den Vorschriften der Kommunalverfassungsgesetze gebildeten Ausschusses ist Beamtinnen und Beamten der erforderliche Urlaub mit Besoldung zu bewilligen. 2Dies gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung berufenen Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen gebildet worden sind.

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