(1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses und für Arbeiter unter 18 Jahren beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluß.

(2) Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit

bis zu einem Jahr einen Monat zum Monatsschluß,

nach einer Beschäftigungszeit

von mehr als einem Jahr sechs Wochen,

von mindestens fünf Jahren drei Monate,

von mindestens acht Jahren vier Monate,

von mindestens zehn Jahren fünf Monate,

von mindestens zwölf Jahren sechs Monate

zum Schluß eines Kalendervierteljahres.

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