Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufungsbegründungsfrist. Verlängerung der Wiedereinsetzung. Begründung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Rechtsanwalt kann nicht schutzwürdig erwarten, seinem am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist gegen 17.30 Uhr ohne jede Begründung gestellten Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist werde entsprochen.

2. Lehnt der Vorsitzende bei solchen Gegebenheiten den Verlängerungsantrag ab, kommt eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht in Betracht.

 

Normenkette

VwGO § 124a Abs. 6 S. 3, Abs. 3 S. 3; ZPO § 520 Abs. 2 S. 3

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 25.07.2008; Aktenzeichen 3 B 69.08)

 

Tenor

Die Berufung wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit 1982 als Arzt approbiert und seit dem 7.9.1984 als Arzt ohne Gebietsbezeichnung mit der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin” in das Arztregister eingetragen. Am 30.9.1996 beantragte er bei der Beklagten, die Bezeichnung „Facharzt für Allgemeinmedizin” führen zu dürfen. Dieses Begehren blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg (Bescheid vom 13.6.2005 und Widerspruchsbescheid vom 20.10.2005). Die fristgerecht erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1.3.2007 ergangenes Urteil als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 20.3.2007 zugestellt worden. Auf seinen am 20.4.2007 eingegangenen und am 21.5.2007 – einem Montag – begründeten Antrag hin hat der Senat mit Beschluss vom 14.1.2008 – 1 A 186/07 – die Berufung wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen. Dieser Beschluss ist dem Kläger am 17.1.2008 zugestellt worden.

Am 18.2.2008 – einem Montag – ist um 17.21 Uhr ein Fax der Prozessbevollmächtigten des Klägers beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Dieses enthält den Berufungsantrag und unter der Überschrift „Begründung” folgende Ausführungen:

„Die Begründung der Berufung soll einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben. In diesem Zusammenhang wird gebeten, die am 18.2.2008 ablaufende Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern”.

Am 20.2.2008 hat der Vorsitzende des Senats in der Gerichtsakte unter „V” vermerkt:

„Der Antrag des Klägers vom 18.2.2008 auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen, weil durch die begehrte Fristverlängerung der Rechtsstreit verlängert würde, denn mit der Berufungszulassung war bereits eine Grundlage für eine Sachentscheidung über die Berufung erarbeitet worden, weshalb die Sache mit Eingang der Berufungsbegründung oder unmittelbar danach terminiert werden sollte, und weil der Kläger keinen Grund für die begehrte Fristverlängerung angeführt hat; die Ablehnung der Verlängerung konnte dem Kläger nicht mehr vor Fristablauf mitgeteilt werden, da der Antrag erst um 17.21 Uhr des letzten Tages der Frist (also nach Büroschluss) gestellt wurde.”

Abschriften dieses Vermerks wurden entsprechend einer Anordnung des Vorsitzenden den Beteiligten übermittelt.

Gegenvorstellungen des Klägers gegen die Nichtverlängerung der Berufungsbegründungsfrist hat der Vorsitzende am 7.3.2008 zurückgewiesen, denn „die Ermessensentscheidung über den Verlängerungsantrag konnte nur auf der Grundlage der damals bekannten Umstände getroffen werden, und in Abwägen des Für und Wider bestand keine durchgreifende Veranlassung, die Frist zu verlängern”.

Am 27.2.2008 hat der Kläger die Berufung begründet und vorsorglich Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt. In diesem Zusammenhang führt er aus, er habe den Antrag, die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern, rechtzeitig gestellt. Über die fristgerechte Antragstellung hinausgehende Anforderungen stelle § 124 a Abs. 3 S. 3 VwGO für die Gewährung der Fristverlängerung nicht. Insbesondere werde in dieser Bestimmung keine Begründung für den Verlängerungsantrag gefordert. Tatsächlich habe ein stichhaltiger Grund für den Verlängerungswunsch bestanden, denn der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. B. sei infolge Arbeits- und Terminsbelastung gehindert gewesen, die Berufung bis zum 18.2.2008 zu begründen. Wenn der Vorsitzende eine Begründung des Verlängerungsantrags für erforderlich erachtet habe, hätte er darauf hinweisen müssen. Über den Verlängerungsantrag lediglich durch einen „Vermerk” zu befinden, entspreche nicht dem Gesetz.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1.3.2007 (1 K 124/05) wird der Bescheid der Beklagten vom 13.6.2005 (Az.: Ho/GÖ) in Form des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2005 (Az.: Ho/GÖ) aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger zu erlauben, die Bezeichnung „Facharzt für Allgemeinmedizin” zu führen,

hilfsweise,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1.3.2007 (1 K 124/05) wird der Bescheid der Beklagten vom 13.6.2005 (...

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