Verfahrensgang

VG Münster (Aktenzeichen 7 K 1922/93)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der schwerbehinderte Geschäftsführer der Klägerin bei der Ermittlung der Höhe der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) auf die Zahl der besetzten Pflichtplätze anzurechnen ist.

Die Klägerin zeigte dem Arbeitsamt am 17. Januar 1992 für das Jahr 1991 die Zahl ihrer Arbeitsplätze einschließlich der Ausbildungsplätze, die Zahl der Pflichtplätze nach dem Schwerbehindertengesetz und die Zahl der besetzten Pflichtplätze an. Dabei berücksichtigte sie ihren Geschäftsführer als Schwerbehinderten, der einen Pflichtplatz besetzt. Danach ergab sich eine Abgabe von 4.400,00 DM abzüglich eines Betrags von 30 % des Auftragswerts von an Behindertenwerkstätten erteilten Aufträgen in Höhe von 4.338,00 DM (1.301,00 DM), mithin insgesamt 3.099,00 DM. Die Klägerin entrichtete diesen Betrag. Die Anzeige reichte das Arbeitsamt an die Hauptfürsorgestelle bei dem Beklagten weiter. Durch Bescheid vom 13. August 1992 stellte die Hauptfürsorgestelle bei dem Beklagten die Höhe der Ausgleichsabgabe nach § 11 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz auf 5.499,00 DM fest und zog die Klägerin in Höhe von 2.400,00 DM zur Zahlung eines rückständigen Betrages für 1991 heran. Dabei berücksichtigte sie im Gegensatz zur Selbstveranlagung der Klägerin deren Geschäftsführer nicht als Person, die einen Pflichtplatz besetzt.

Mit ihrem gegen die Entscheidung gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend: Ihr Geschäftsführer müsse nach § 9 Abs. 1 SchwbG als Schwerbehinderter auf die Zahl der besetzten Pflichtplätze angerechnet werden. Er sei als Fremdgeschäftsführer ohne Gesellschafterstellung und Kapitalbeteiligung sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer einzustufen. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen (Urteil vom 9. August 1990 – L 10 Ar 79/90 –). Zudem sei der Geschäftsführer nach dem Anstellungsvertrag in vielfacher Hinsicht weisungsgebunden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 1993 wies der Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle des Beklagten den Widerspruch aus folgenden Gründen zurück: Der Geschäftsführer der Klägerin sei zu Recht nicht bei der Ermittlung der Zahl der besetzten Pflichtplätze berücksichtigt worden. Ein Geschäftsführer einer GmbH sei deren vertretungsberechtigtes Organ und habe keinen Arbeitsplatz im Sinne des § 7 SchwbG inne. Dafür komme es nicht darauf an, ob Weisungsgebundenheit vorliege und ggf. nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien die Arbeitnehmereigenschaft bejaht werden müsse. Auch nach § 9 Abs. 4 SchwbG könne der Geschäftsführer nicht auf die Zahl der besetzten Pflichtplätze angerechnet werden. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift sei auf Arbeitgeber beschränkt, die natürliche Personen seien, dagegen sei die Klägerin eine juristische Person. Der Widerspruchsbescheid wurde am 8. April 1993 zugestellt.

Die Klägerin hat am 7. Mai 1993 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft: Daß der Geschäftsführer Dr. F. bach als Arbeitnehmer zu betrachten sei, ergebe sich auch aus der Stellungnahme der Kaufmännischen Krankenkasse I. vom 22. August 1991, die die Versicherungspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit bejahe, zur gesetzlichen Krankenversicherung bestehe nur deswegen keine Versicherungspflicht, weil Dr. F. bach nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB V versicherungsfrei sei. Auch die Rentenversicherungspflicht fehle lediglich im Hinblick auf Art. 2 § 1 AnVNG.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Hauptfürsorgestelle des Beklagten vom 13. August 1992 und den Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses der Hauptfürsorgestelle des Beklagten aufzuheben, soweit die Klägerin für das Jahr 1991 zu einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 2.400,00 DM herangezogen wird.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er sich im wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides bezogen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 6. Juni 1995 abgewiesen, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Mit ihrer rechtzeitig eingelegten Berufung nimmt die Klägerin zunächst auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug. Ergänzend trägt sie vor, die angefochtene Entscheidung gehe von einer falschen Bewertung der Stellung eines sogenannten Fremdgeschäftsführers aus. Seine auf § 35 GmbHG beruhende umfassende und nach § 37 GmbHG nur in engen Grenzen einschränkbare Vertretungsbefugnis nach außen sei für die arbeitsrechtliche Einordnung irrelevant. Hie...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge