§§ 1 - 21 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§§ 1 - 4 Unterabschnitt 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Fristenberechnung

 

(1) 1Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Freistaates Sachsen und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 2Ausgenommen davon sind Ehrenbeamtinnen, Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter. 3Dieses Gesetz trifft ferner Regelungen über die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen.

 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und die weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände.

 

(3) Für die Berechnung von Fristen und Zeitraumen in diesem Gesetz und darauf beruhender Rechtsvorschriften gelten die §§ 187 und 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch oder aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Besoldung

 

(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

 

1.

Grundgehalt,

 

2.

Leistungsbezüge,

 

3.

Familienzuschlag,

 

4.

Zulagen,

 

5.

Vergütungen,

 

6.

Zuschläge,[1] [Bis 31.12.2023: und]

 

7.

Auslandsbesoldung und[2] [Bis 31.12.2023: .]

 

8.

[3]Sonderzahlung.

 

(2) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

 

1.

Leistungsstufen, Leistungsprämien und Ausgleichspauschale,

 

2.

Anwärterbezüge,[4] [Bis 31.12.2023: und]

 

3.

vermögenswirksame Leistungen und[5] [Bis 31.12.2023: .]

 

4.

[6]Sonderzuwendungen.

 

(3) Die Besoldung wird durch Gesetz geregelt.

 

(4) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die jemandem eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsvertrage, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

 

(5) Ein Verzicht auf die gesetzliche Besoldung ist weder ganz noch teilweise möglich; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

[1] Geändert durch 5. DRÄndG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch 5. DRÄndG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Nr. 8 angefügt durch 5. DRÄndG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[4] Geändert durch 5. DRÄndG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[5] Geändert durch 5. DRÄndG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[6] Nr. 4 angefügt durch 5. DRÄndG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

§ 3 Hauptberuflichkeit

Der Tatbestand der Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit ist als erfüllt anzusehen, wenn sie entgeltlich ausgeübt wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamten- oder Richterverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamten- und richterrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen.

§ 4 Öffentlich-rechtliche Dienstherren

 

(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Landkreise, die Gemeinden und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des o6ffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände.

 

(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:

 

1.

für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europaischen Union oder der Schweiz die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europaischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz,

 

2.

die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen in der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland juristische Personen des öffentlichen Rechts gewesen wären, und

 

3.

die von volksdeutschen Vertriebenen im Sinne von § 1 Absatz 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Spätaussiedlern im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.

§§ 5 - 18 Unterabschnitt 2 Besoldungsanspruch

§ 5 Beginn und Ende

 

(1) 1Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis stehen, haben Anspruch auf Besoldung. 2Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, bernahme oder der bertritt in den Dienst eines der in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienstherren wirksam wird. 3Bei einer rückwirkenden Planstelleneinweisung entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. 4Ist ein Amt nach § 28 eingestuft, entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.

 

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem eine Person aus dem Beamten- oder Richterverhältnis ausscheidet.

 

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Besoldung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

 

(4) Wird Besoldung nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszi...

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