Rz. 31
Der Arbeitgeber hat die schwangere oder stillende Frau unaufgefordert und in angemessener Weise über die Ergebnisse der konkretisierten Beurteilung der Arbeitsbedingungen sowie über die für sie nach § 10 Abs. 2 MuSchG festgelegten und nach § 13 MuSchG getroffenen Schutzmaßnahmen zu informieren. Voraussetzung ist demnach, dass eine Schwangerschaft angezeigt ist. Bis dahin besteht das allgemeine Informationsrecht für Beschäftigte. Erst aus der Position einer Schwangeren ergibt sich das besondere Informationsrecht nach § 14 Abs. 3.
Ziel ist – wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt – ein partizipativer Ansatz. Es soll die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und schwangeren/stillenden Frauen fördern.
Diese Regelung soll eine frühzeitige Beteiligung der Frau bei der Festlegung und Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleisten und so zu einem gegenseitigen Austausch zwischen Arbeitgeber und schwangerer oder stillender Frau beitragen. Diese Unterrichtung kann es auch erforderlich machen, dass der Arbeitgeber der betreffenden Frau Einsicht in die Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung gewährt.
Wenn der Arbeitgeber dieser Informationspflicht nicht nachkommt, kann die Schwangere/Stillende die Aufsichtsbehörde einschalten, da diese Nicht-Information nach § 32 Abs. 1 Nr. 9 MuSchG bußgeldbewehrt ist. Auch die Einschaltung des Betriebsrates, der ein eigenes Beteiligungsrecht hat, ist möglich.
Rz. 32
Eine formlose Unterrichtung etwa durch unkommentierte Übergabe der Gefährdungsbeurteilung oder die bloße Überlassung eines Links auf eine elektronische Dokumentation reicht dabei nicht aus. Die werdende oder stillende Mutter muss in die Lage versetzt werden, selbst die Einschätzung zu erfahren und nachzuvollziehen. Zur Unterrichtung gehört daher auch eine Erläuterung, da teilweise medizinisches oder arbeitswissenschaftliches Vokabular verwendet wird. Es genügt nicht, eine Kopie der Beurteilung zu übermitteln. Die Frau muss in die Lage versetzt werden, das Erfasste zu verstehen und auf Nachfragen Erklärungen und Erläuterungen erhalten.
Sachkundige Personen einbinden
Je komplexer der (ggf. medizinische, biologische oder chemische) Zusammenhang, umso schwerer wird es für den Arbeitgeber, die Erläuterungen nachvollziehbar durchzuführen. Hier kann auf die geeigneten Personen des Arbeitsschutzes oder auf den Werksarzt zurückgegriffen werden.
Rz. 33
Eine bestimmte Form oder Frist ist nicht geregelt. Zur Erfüllung der "formalen" Nachweispflicht empfiehlt sich eine schriftliche Darstellung der Sachverhalte und der Beurteilungsschritte sowie des Ergebnisses. Auch eine unmittelbare zeitliche Abfolge zwischen der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und der Unterrichtung der Frau ist geboten. Die gesetzliche Formulierung der "Information" beinhaltet somit eine Informationspflicht (des Arbeitgebers) wie auch ein erstreitbares Informationsrecht durch die Frau hinsichtlich der konkretisierten Gefährdungsbeurteilung bzw. aller Beschäftigten bei der generellen Gefährdungsbeurteilung und ihrer jeweiligen Dokumentation.
Gefährdungsbeurteilung erläutern
In einem Besprechungstermin des Arbeitgebers bzw. Vorgesetzten, der betroffenen Frau und der/den sachkundigen Person/en, die eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen hat/haben (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Werksarzt), kann das Ergebnis der Beurteilung erläutert werden. Die betroffene Frau hat in diesem Rahmen auch die Möglichkeit, Nachfragen zu stellen. Das Unterrichtungsgespräch sollte dokumentiert werden (mit Datum, Uhrzeit, Teilnehmer, Unterrichtungsinhalt, grober Sachverhalt, vereinbarte Schritte und Maßnahmen) sowie die Feststellung, dass keine weiteren Fragen bestehen.
Rz. 34
Die Unterrichtung hat auch präventiven Charakter, denn der Arbeitgeber muss nicht nur die werdende oder stillende Mutter selbst über Durchführung und Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung informieren. Diese Pflicht trifft ihn auch für alle anderen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Diese sollen in die Lage versetzt werden, eine eigene Einschätzung von der Situation am Arbeitsplatz vornehmen zu können, um im Schwangerschaftsfall sofort reagieren zu können.
Rz. 35
Bei Änderungen der Gefährdungsbeurteilung wegen einer neuen Ausgangs- und Gefahrenlage (z. B. wegen Änderung der verwendeten Gefahrstoffe) oder wegen einer erneuten Durchführung der Beurteilung nach längerem Zeitablauf ist infolge eine erneute Information geboten. Erst wenn die Gefährdungslage mitgeteilt wird, kann die Frau ggf. eigene Schritte unternehmen und die Lage selbst beurteilen. Wird gegen das Unterrichtungsgebot verstoßen, so ist die Schutzvorschrift unzureichend umgesetzt. Die unterbliebene oder nicht vollständige Unterrichtung ist daher auch eine Ordnungswidrigkeit und damit Bußgeldtatbestand.
Rz. 36
In § 31 Abs. 1 Nr. 5 MuSchG ist die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen geregelt, um nähere Bestimmungen zur Dokumentation und Information nach § 14 zu erlassen. Der Verordnungsge...