Rz. 5

Der Gesetzgeber beschränkt den Anspruch auf vertragsgerechte Beschäftigung auf die Beschäftigungsverbote nach § 2 Abs. 3 MuSchG. Beschäftigungsverbote sind demnach solche nach §§ 3-6, 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 MuSchG, also nicht nur die Schutzfrist nach der Entbindung. Der Anspruch besteht nach dem Ende jedes Beschäftigungsverbots und kann daher während einer Schwangerschaft mehrfach zu beachten sein, wenn die Mutter wiederholten Beschäftigungsverboten, z. B. zunächst einem zeitlich begrenzten ärztlichen Beschäftigungsverbot unterliegt, dann wieder arbeitet und sich dann die Schutzfristen nach § 3 MuSchG anschließen.

Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist gering, weil sich in vielen Fällen an das Ende der Schutzfrist nach der Entbindung eine Elternzeit anschließt. Die Vorschrift gilt nicht für die Aufnahme der Beschäftigung nach Ende einer Elternzeit; eine entsprechende Regelung fehlt im BEEG. Auch dort ergibt sich allerdings aus dem allgemeinen Vertragsrecht, dass nach Ende der Elternzeit das Arbeitsverhältnis vertragsgerecht fortzusetzen ist.[1]

 

Rz. 6

Nimmt die Frau im Anschluss an die Schutzfrist nach der Entbindung Elternzeit, macht sie aber gleichzeitig den Anspruch auf Teilzeittätigkeit während der Elternzeit unmittelbar nach Ablauf der Schutzfrist geltend, besteht der Anspruch nach § 25, denn durch die Elternzeit–Teilzeit wird das bestehende Arbeitsverhältnis fortgesetzt und kein neues begründet.

Dem Anspruch auf Beschäftigung nach Ende des Beschäftigungsverbots steht auch eine Pflicht zur Arbeitsleistung gegenüber, sofern sich nicht aus anderen Gründen eine Befreiung von der Arbeitsleistung ergibt, insbesondere eine fristgerecht in Anspruch genommene Elternzeit.

[1] S. Tillmanns, § 15 BEEG, Rz 83.

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