Entscheidungsstichwort (Thema)
Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertreter bei Haushaltssperre. Sparquote oder Personalmanagement durch externes Personal-Service-Center. Grundsatz der Bestenauslese bei der Besetzung von Forstwirtsstellen
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage der rechtzeitigen Antragstellung durch den Arbeitgeber i. S. v. § 9 Abs. 4 S. 1 BPersVG und der dazu erforderlichen Bevollmächtigung von Bediensteten des Arbeitgebers.
2. Eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertreter wegen haushaltsrechtlichen Vorgaben zur Personaleinsparung kann sich auch dann ergeben, wenn dem Arbeitgeber – hier einem Ministerium – eine generelle Sparquote aus strukturellen Gründen und wegen Arbeitszeitverlängerungen verbunden mit der Meldung freier Stelle an ein Personal-Service-Center auferlegt worden ist und er aufgrund eines dahingehenden Gesetzes vorhandene freie Stellen mit Bewerbern aus dem Arbeitsmarkt nur dann besetzen darf, wenn keine vorrangig zu berücksichtigende Bewerber von dem Personal-Service-Center aufgrund der Meldung gebildeten Stellenpools möglich ist.
3. Jugend- und Auszubildendenvertreter sind bei Entstehung eines Arbeitsvertragsverhältnisses zur Weiterbeschäftigung nach § 9 BPersVG nicht als interne Bewerber anzusehen, sondern stehen Außenbewerber aus dem freien Arbeitsmarkt gleich.
Normenkette
BPersVG § 9 Abs. 1-2, 4 S. 1 Nr. 2; PVFG § 2 Abs. 1; ZPO § 80 Abs. 1-2; SVwVfG § 33 Abs. 3 S. 2 Nr. 4; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
Das zwischen dem Antragsteller und jeweils den Beteiligten zu 4. (E.) und 1. (A.) nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis wird jeweils aufgelöst.
Im Übrigen werden die Anträge jeweils abgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1. bis 5. absolvierten bis zum Bestehen der Abschlussprüfung am 26.09.2007 beim SaarForst Landesbetrieb des Antragstellers eine Ausbildung zum Forstwirt. Im Verlaufe der Ausbildungszeit wurden sie in die I. Eufach0000000016es gewählt. Vor Abschluss der Ausbildung wies sie der SaarForst Landesbetrieb jeweils mit Schreiben vom 13.03.2007, abgesandt am 30.03.2007 darauf hin, dass eine endgültige Entscheidung über die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis erst mit Bekanntgabe des abschließenden Prüfungsergebnisses möglich sei und dass ein Prüfungsergebnis, welches schlechter als die Notenstufe 3 (3,0) sei, regelmäßig als nicht ausreichende Qualifikation für eine Weiterbeschäftigung angesehen werde. Mit jeweils gleich lautenden, vom Leiter des Eufach0000000016s unterschriebenen Schreiben vom 16.08.2007, abgesandt am 23.08.2007, wies der SaarForst Landesbetrieb die Beteiligten zu 1. bis 5. unter Bezugnahme auf die bevorstehende Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung darauf hin, dass das Ministerium für Umwelt mit Schreiben vom 12.07.2007 eine unbefristete Weiterbeschäftigung der Jugend- und Auszubildendenvertreter nach Beendigung der Berufsausbildung abgelehnt habe und daher eine unbefristete Übernahme im Sinne von § 9 BPersVG nach Beendigung der Ausbildung nicht möglich sei. Mit jeweiligen Schreiben vom 04.09.2007, eingegangen beim SaarForst Landesbetrieb jeweils am 12.09.2007, beantragten die Beteiligten zu 1., 4. und 5. jeweils ihre Weiterbeschäftigung unter Berufung auf ihre Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Beteiligten zu 2. und 3. jeweils unter Berufung auf ihre Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung bis zur Wahl der Beteiligten zu 1., 4. und 5. am 29.05.2007 bzw. zur Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand am 30.05.2007 bzw. 31.05.2007.
Nach Bestehen der Abschlussprüfung durch die Beteiligten zu 1. bis 5. am 26.09.2007 leitete der Antragsteller durch von dem Regierungsassessor, Ministerium für Umwelt, unterzeichnete Schriftsätze vom 09.10.2007 jeweils die vorliegenden Verfahren ein. Mit den Schriftsätzen wurde jeweils die von dem Leiter des Eufach0000000016es unterschriebene „Vollmacht” vom 08.10.2007 in Kopie vorgelegt, wonach dieser „das Ministerium für Umwelt zur Wahrung der Interessen des Eufach0000000016es in der Verwaltungsrechtsstreitigkeit Übernahme der Jugend- und Auszubildendenvertreter” unter namentlicher Nennung der Beteiligten zu 1. bis 5. zur Vertretung „vor dem Verwaltungsgericht” bevollmächtigt, vorgelegt.
Zur Begründung beruft sich der Antragsteller im Wesentlichen darauf, dass ihm eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. bis 5. jeweils unzumutbar im Sinne von § 9 Abs. 4 BPersVG sei, weil bei dem SaarForst Landesbetrieb kein auf Dauer besetzbarer Arbeitsplatz für einen Forstwirt vorhanden sei. Die Regelungen des Personalvermittlungsförderungsgesetzes – PVFG – bestimmten als haushaltsrechtliche Vorgabe, dass 600 Beschäftigte dem Personalservicecenter – PSC – zu melden seien (§ 2 Abs. 1 PVFG). Daraus folge, dass im Geschäftsbereich des Eufach0000000016es 60...