Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung. Mitbestimmungsverfahren. Erklärungsfrist Abkürzung. Mitbestimmung – Abkürzung der Erklärungsfrist –
Leitsatz (amtlich)
Ein dringender Fall im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 4 LPVG zur Abkürzung der Erklärungsfrist (Äußerungsfrist) des Personalrats von zehn Arbeitstagen auf sieben Arbeitstage ist dann vorhanden, wenn Umstände gegeben sind, nach denen die etwaige Zustimmung des Personalrats zu der seiner Mitbestimmung unterliegenden Maßnahme bereits nach sieben Arbeitstagen vorliegen sollte, um die Maßnahme entsprechend früher durchführen und so Nachteile vermeiden zu können, die mit einer späteren Durchführung verbunden wären.
Normenkette
LPVG § 69 Abs. 2 S. 4; BPersVG § 69 Abs. 2 S. 4
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 23.10.1991; Aktenzeichen PVS-L 24/91) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 1991 – PVS-L 24/91 – geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der Beteiligte beantragte am 14.12.1990 beim Antragsteller die Zustimmung zur Weiterbeschäftigung einer Programmiererin, die in einem bis 31.12.1990 befristeten Arbeitsverhältnis beim Institut für Anwendungen der Geodäsie im Bauwesen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden tätig war (Vergütungsgruppe III BAT). Die Weiterbeschäftigung sollte bis zum Abschluß der übertragenen Aufgaben am 31.12.1992 dauern. In dem beigefügten, am 4.12.1990 beim Rektoramt eingegangenen Weiterbeschäftigungsantrag des Instituts heißt es, die Programmiererin solle die Arbeiten fortführen im Rahmen des Sonderforschungsbereichs 228 sowie ihre zentralen Aufgaben im Bereich der Datenverwaltung und der Verwaltung der Programmsysteme. Die Finanzierung aus Mitteln des Sonderforschungsbereichs sei aus jetziger Sicht nur bis zum 31.12.1992 gesichert.
Die Programmiererin war bei dem Institut bereits vom 1.5.1982 bis 31.12.1985, vom 1.1. bis 31.12.1986 und anschließend vom 1.1. bis 30.4.1987 befristet beschäftigt gewesen. Sie wurde dann bei dem Institut erneut am 22.2.1988 befristet bis 31.12.1988 eingestellt. Daran schlossen sich an Weiterbeschäftigungen vom 1.1. bis 31.12.1989 und vom 1.1. bis 31.12.1990. In diesen Fällen der Einstellung und Weiterbeschäftigung der Programmierer in hatte der Beteiligte im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens die Zustimmung des Antragstellers jeweils ohne Abkürzung der Äußerungsfrist des Personalrats beantragt. In allen Fällen hatte der Antragsteiler der Maßnahme unter Hinweis auf die nicht zu billigende Befristung des Beschäftigungsverhältnisses widersprochen und war die Dienststelle wegen offensichtlich unzulässiger Weigerungsgründe von einer Zustimmung des Personalrats durch Verschweigen ausgegangen.
Das Beschäftigungsverhältnis sollte nunmehr vom 1.1.1991 bis 31.12.1992 fortgeführt werden. Der Zustimmungsantrag des Beteiligten an den Antragsteller vom 14.12.1990 enthielt folgende Bekundung: „Die Erklärungsfrist des Personalrats muß auf sieben Tage abgekürzt werden, da die Weiterbeschäftigung bereits zum 1.1.1991 vorgesehen ist.”
Der Antragsteller führt regelmäßig am Dienstag seine Sitzungen durch. Am Dienstag, dem 18.12.1990, beschloß er, der Maßnahme die Zustimmung zu verweigern. In dem Weigerungsschreiben vom 21.12.1990 heißt es, die Dienststelle habe den Anspruch des Personalrats auf umfassende Unterrichtung verletzt. Über sachliche Gründe für die Befristung an sich und deren Dauer sei der Personalrat nicht unterrichtet. Die abermalige Befristung widerspreche den der Programmiererin übertragenen zentralen Aufgaben im Bereich der Datenverwaltung und beweise, daß für eine Befristung keine Rechtsgrundlage gegeben sei. Die Programmiererin habe mehrmals vergeblich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag gebeten. Der Personalrat müsse ernsthaft annehmen, daß die Programmiererin gegenüber anderen Beschäftigten benachteiligt werde. Außerdem bezweifle der Personalrat eine rechtliche Grundlage für die Verkürzung seiner Äußerungsfrist auf sieben Arbeitstage. Das Institut und das Rektoramt hätten genügend Zeit gehabt, den Weiterbeschäftigungsantrag dem Personalrat rechtzeitig vorzulegen. Die Zeitenge sei hausgemacht und rechtfertige keine Verkürzung der Äußerungsfrist.
In einem Schreiben vom 23.4.1991 teilte das Rektoramt dem Antragsteller mit: Der Personalrat habe kein Mitbestimmungsrecht bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen. Ganz offensichtlich lägen keine Gesetzesverstöße im Sinne von § 82 LPVG vor. Die Einstellung werde wie beabsichtigt durchgeführt. Die Frist sei verkürzt worden, um eine ununterbrochene Weiterbeschäftigung zu gewährleisten.
Der Antragsteller hat im Juli 1991 das Verwaltungsgericht Stuttgart angerufen. Er hat die Feststellung beantragt, daß im Zusammenhang mit der Beteiligung des Antragsteilers bei der Weiterbeschäftigung/Einstellung der Programmiererin dringende Gründe für die Abkürzung der Erklärungsfrist nicht vorgelegen hätten. Nachdem das ...