Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulungskosten. Personalratsmitglied. Schulung. Kosten Erstattung Begrenzung
Leitsatz (amtlich)
Mitglieder des Personalrats erhalten bei Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung als Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostenrechts Erstattung für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung (Tage- und Übernachtungsgeld) sowie für die – als Lehrgangsgebühren (Teilnehmerbeitrag) erhobenen – Kosten des Seminars (Nebenkosten). Die Erstattungsregelung in Nr. 6 c der VV zu § 1 LRKG (Festlegung eines erstattungsfähigen Höchstbetrags hinsichtlich der Kosten für Unterkunft, Verpflegung und der Schulungskosten im engeren Sinn) entspricht jedenfalls insoweit nicht der Rechtslage, als Unterkunft und Verpflegung einerseits, Schulung andererseits von verschiedenen Leistungsträgern erbracht und in Rechnung gestellt werden, d.h. Unterkunft und Verpflegung durch ein gewerbliches Hotel erfolgen.
Normenkette
LPVG § 45 Abs. 1, § 47 Abs. 5; BPersVG § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 6
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 27.11.1991; Aktenzeichen PVS-L 28/91) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. November 1991 – PVS-L 28/91 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Unter dem 23.8.1989 teilte der antragstellende Personalrat der Universität dem Rektoramt mit, er habe am 22.8.1989 die Entsendung seines Vorsitzenden zu einem Seminar über das Thema „EDV-Grundlagen” beschlossen. Das Seminar sollte vom Berufsfortbildungswerk, Gemeinnützige Bildungseinrichtung des Deutschen Gewerkschaftsbundes GmbH, in der Zeit vom 13. bis 17.11.1989 durchgeführt werden. Der Antragsteller bat um Freistellung seines Vorsitzenden vom Dienst und Kostenübernahme. Später erfuhr der Antragsteller, daß das Seminar bereits ausgebucht war. Unter dem 28.12.1989 bat der Antragsteller deshalb das Rektoramt um Freistellung seines Vorsitzenden und Kostenübernahme für ein Seminar des genannten Berufsfortbildungswerks über das Thema „EDV-Grundlagen” für Betriebs- und Personalräte in der Zeit vom 12. bis 16.3.1990 oder vom 2. bis 6.4.1990. Unter dem 19.1.1990 übermittelte der Antragsteller dem Rektoramt ein Schreiben des Berufsfortbildungswerks mit Angaben über das Seminar. Mit Schreiben an den Antragsteller vom 14.3.1990 gewährte das Rektoramt dem Vorsitzenden des Antragstellers für das Seminar in der Zeit vom 12. bis 16.3.1990 oder vom 2. bis 6.4.1990 „Dienstbefreiung gemäß § 47 LPVG”; ferner hieß es darin, die Kostenübernahme werde zugesichert.
Der Vorsitzende des Antragstellers nahm an dem so bezeichneten „Seminar für Betriebsräte” in der Zeit vom 2. bis 6.4.1990 teil. Das Seminar fand im Hotel „Krone” in H.-G. statt. Bereits unter dem 12.3.1990 fertigte das Berufsfortbildungswerk eine – auf den Antragsteller lautende – Rechnung über 840,– DM für „Seminarkosten (Referentenkosten, Lehr- und Lernmaterial, Tagungskosten)”. Unter dem 10.4.1990 stellte das Hotel bezüglich der Teilnahme des Vorsitzenden des Antragstellers an dem Seminar eine – auf die Universität lautende – Rechnung über insgesamt 488,– DM für Übernachtung und Verpflegung aus; darin wurden für vier Übernachtungen 260,– DM (je Übernachtung 65,– DM) und für Verpflegung 228,– DM berechnet.
Unter dem 3.7.1990 reichte der Vorsitzende des Antragstellers bei der Universität eine Reisekosten-Abrechnung für die Zeit vom 2. bis 6.4.1990 ein. Das Rektoramt – Reisekostenstelle – stellte am 27.7.1990 einen Erstattungsbetrag von 433,– DM fest, der sich aus Tage- und Übernachtungsgeldern nebst Mehrbetrag zum Übernachtungsgeld zusammensetzte. Unter dem 25.10.1990 tätigte das Rektoramt mit Hinweis auf Nr. 6 der VV zu § 1 LRKG (allgemeine Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums Baden-Württemberg zum Landesreisekostengesetz vom 20.12.1983) eine neue Berechnung der erstattungsfähigen Kosten, wobei es zu einem Erstattungsbetrag von 397,25 DM gelangte. Dieser Betrag wurde dem Vorsitzenden des Antragstellers überwiesen.
Mit Schreiben vom 21.8.1990 erinnerte das Berufsfortbildungswerk den Antragsteller an die Bezahlung der „Lehrgangsgebühren” von 840,– DM. Der Antragsteller bat das Rektoramt unter dem 10.9.1990, die Rechnung des Berufsfortbildungswerks vom 12.3.1990 zu begleichen. Die betreffenden Kosten seien von seinem Vorsitzenden in dem Reisekostenformular nicht erwähnt worden, weil es sich nicht um Kosten für Unterkunft und Verpflegung handele; auch habe man angenommen, das Rektoramt habe die Seminargebühren bereits bezahlt. Unter dem 4.2.1991 erinnerte das Berufsfortbildungswerk den Antragsteller erneut an die Bezahlung der Lehrgangsgebühren. Der Antragsteller wandte sich unter dem 12.2.1991 wiederum an das Rektoramt mit dem Begehren, die Rechnung des Berufsfortbildungswerks zu begleichen. Das Rektoramt erwiderte mit Schreiben vom 27.5.1991, der in Nr. 6 der VV zu § 1 LRKG vorgegebene Erstattungsrahmen sei mit der geleisteten Za...