Rechtskraft nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umweltschutz. Eingriff in Natur und Landschaft. Ausgleichsmaßnahme. Dorfgebiet. Etikettenschwindel. Lastengleichheit. Gültigkeit des Bebauungsplans „Kleines Öschle” in Hohentengen-Ölkofen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die bloße Erwähnung einer vertraglich nicht abgesicherten, auf einem außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstück der Gemeinde vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme in der Begründung des Bebauungsplans genügt jedenfalls nur dann den Anforderungen des § 1 a Abs. 3 S. 3 BauGB, wenn die geplante Maßnahme nach Art und Umfang präzise beschrieben wird und damit feststeht, was die Gemeinde zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe zu tun gedenkt.

2. Ein ausschließlich mit Wohnhäusern bebautes Gebiet kann nur dann als Dorfgebiet ausgewiesen werden, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass in dem Gebiet in absehbarer Zeit Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe errichtet werden.

3. Zum Grundsatz der Lastengleichheit in der Bauleitplanung.

 

Normenkette

BauGB § 1 Abs. 6, § 1a Abs. 3 S. 3; GG Art. 3

 

Tenor

Der Bebauungsplan „Kleines Öschle” der Gemeinde Hohentengen vom 27. Oktober 1999 wird für nichtig erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Kleines Öschle” der Antragsgegnerin.

Der angefochtene Bebauungsplan umfasst eine 2,61 ha große Fläche im Ortsteil Ölkofen der Antragsgegnerin, die im Norden z.T. von der St.-Leonhardt-Straße (K 8252), im Osten von der Friedbachstraße und im Westen von der Lindenstraße begrenzt wird. Das im Norden, Süden und Osten von Bebauung umgebene Gebiet ist mit Ausnahme des dem Antragsteller gehörenden Grundstücks Flst.Nr. 1187/3 sowie des nördlich angrenzenden Grundstücks Flst.Nr. 823/1 unbebaut und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Das Grundstück Flst.Nr. 1187/3 ist in seinem östlichen, an die Friedbachstraße grenzenden Teil mit einem Wohnhaus (Friedbachstraße 21) bebaut; es grenzt nach Westen an das unbebaute Grundstück Flst.Nr. 1187/1, das ebenfalls im Eigentum des Antragstellers steht. Beide Grundstücke machen zusammen etwa ein Drittel des Plangebiets aus.

Der Bebauungsplan setzt für den größten Teil des Plangebiets ein allgemeines Wohngebiet bzw. ein Mischgebiet fest. Das gleichfalls mit einem Wohnhaus (Friedbachstraße 23) bebaute Grundstück Flst.Nr. 823/1 sowie etwa zwei Drittel des Grundstücks Flst.Nr. 1187/3 sind als Dorfgebiet ausgewiesen, womit nach der Bebauungsplanbegründung ein Nutzungskonflikt mit einem auf der gegenüberliegenden Seite der Friedbachstraße gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb vermieden werden soll. Für den übrigen Teil des Grundstücks Flst.Nr. 1187/3 sowie einen schmalen Steifen des angrenzenden Grundstücks Flst.Nr. 1187/1 ist eine private Grünfläche festgesetzt. In allen drei Baugebieten ist jeweils eine Bebauung mit bis zu zwei Vollgeschossen, einer GRZ von 0,4 sowie einer GFZ von 0,6 zulässig.

Zur Erschließung des Gebiets sieht der Plan eine von der Lindenstraße abzweigende Stichstraße vor, die im Inneren des Gebiets mit einer Wendeplatte endet. In Verlängerung der Straße ist ein 2 m breiter Fußweg geplant, der zwischen den Gebäuden Nr. 21 und 23 zur Friedbachstraße führt. Das östliche Teilstück dieses Wegs verläuft in voller Breite auf dem Grundstück Flst.Nr. 1187/3.

Der Antragsteller hat am 2.7.2001 ein Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem Antrag,

den Bebauungsplan „Kleines Öschle” der Gemeinde Hohentengen vom 27. Oktober 1999 für nichtig zu erklären.

Er macht geltend: Mit dem Bebauungsplan solle ausweislich seiner Begründung Bauland für einheimische Bauwillige geschaffen werden. Das Bestehen eines entsprechenden Bedürfnisses werde nicht bestritten. Das Planungsziel rechtfertige es jedoch nicht, die bereits bebauten Grundstücke Flst.Nr. 823/1 und 1187/3 in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen. Auch in der Festsetzung des Verbindungswegs zwischen diesen beiden Grundstücken könne eine Rechtfertigung dafür nicht gesehen werden, da beide Grundstücke schon jetzt durch die Friedbachstraße erschlossen seien. Die Planung sei deshalb insoweit bereits nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB und verstoße außerdem gegen § 1 Abs. 6 BauGB. Die Überplanung des rückwärtigen Teils seines Grundstücks Flst.Nr. 1187/3 als private Grünfläche sei ebenfalls abwägungsfehlerhaft. Vor der Aufstellung des Bebauungsplans hätte auf diesem Teil des Grundstücks in zweiter Reihe ein zweites Wohnhaus errichtet werden können, so dass die getroffene Festsetzung dem betreffenden Teil des Grundstücks die Baulandqualität entziehe. Entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin habe er dieser Ausweisung nicht zugestimmt, sondern ihr widersprochen. Städtebauliche Gründe, die eine solche Festsetzung rechtfertigen könnten, gebe es nicht. Ökologisch sei die Fläche wertlos, weil sie völlig isoliert sei. Auch verfolge die Antragsgegnerin nicht das Ziel, besonders erhaltenswerte Bäume o...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge