Ablichtung des Geschlechtsteils eines Polizisten verhältnismäßig

Bei einem Beschuldigten in einem Strafverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs darf die Ablichtung des Geschlechtsteils angeordnet werden. Dass der Beschuldigte Polizist ist, steht der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme nicht entgegen.

Ein Polizeibeamter meldete sich über seinen Dienstrechner bei Facebook an und nahm mit einem 13-jährigen Mädchen Kontakt auf. Unter anderem forderte er sie auf, ihm ein Bild von ihr zu schicken und machte ihr Komplimente wegen ihres „sexy“ Aussehens. Zudem soll er Fotos von sich verschickt haben. Als Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern wurde u. a. die Abbildung seines Geschlechtsteils angeordnet. Der Polizist wehrte sich gegen die Anordnung vor dem Verwaltungsgericht Cottbus.

Verdacht einer Sexualstraftat rechtfertigt erkennungsdienstliche Maßnahme

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag gegen die Anordnung ab. Statistisch gesehen ist bei Sexualdelikten von einer höheren Rückfallgefahr auszugehen, weshalb auch schon bei erstmaliger Begehung eine Wiederholungsgefahr bestehen kann. Dass es sich bei dem Beschuldigten um einen Polizeibeamten handelt, steht dieser Annahme nicht entgegen. Dies zeigt auch, dass er zu dem 13-jährigen Mädchen Kontakt über den Dienstrechner aufgenommen hat und dadurch das Risiko, entdeckt zu werden, bewusst in Kauf genommen hat.

Fotos dienen auch zur Entlastung

Die erkennungsdientliche Maßnahme kann bei einer Identifizierung helfen und ebenso dazu dienen, den Beschuldigten aus dem Kreis der Verdächtigen zu seinen Gunsten auszuschließen. Nachdem es im Internet nicht unüblich ist, auch Nacktfotos auszutauschen, kann ein Abgleich mit den im Rahmen des Erkennungsdienstes gewonnenen Bildern hilfreich sein.

Schutz der Intimsphäre steht nicht entgegen

Laut dem Bundesverfassungsgericht hat der Staat die Intimsphäre des Einzelnen zu schützen. Dabei ist jedoch nicht der Intimbereich in dem Sinne gemeint, dass die Geschlechtsteile unantastbar seien. Vielmehr betrifft die Intimsphäre den Kernbereich, den das Grundgesetz dem einzelnen Bürger als unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung gewährt. Zwar handelt es sich vorliegend um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dieser ist jedoch aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Tat verhältnismäßig.

Gleiche Rechtsgrundlage wie bei Fingerabdrücken

Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 81b Alt. 2 StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen auch gegen den Willen des Beschäftigten aufgenommen bzw. durchgeführt werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.  

(VG Cottbus, Beschluss v. 14.2.2018, 3 L 95/18)


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