Änderungen im BEEG: Elternzeit trotz Arbeitgeberwechsel

Ab 1. Januar 2015 neue Regeln zur Elternzeit und zum Elterngeld. Danach bleibt der Anspruch der Arbeitnehmer auf Elternzeit auch nach einem Arbeitgeberwechsel erhalten. Die Rechtsänderung gilt für ab dem 1.7.2015 geborene Kinder.

Mit dem neuen Elterngeld Plus möchte der Gesetzgeber Eltern die Rückkehr an den Arbeitsplatz erleichtern. Für Mütter und Väter besteht künftig die Möglichkeit, Teilzeit zu arbeiten und dennoch Elterngeld zu beziehen. Faktisch wirken sich die Änderungen zur Elternzeit und zum Elterngeld Plus für Eltern aus, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 geboren werden.

Arbeitgeber müssen künftig nicht mehr zustimmen
Für Arbeitgeber bedeutet dies insbesondere, dass deren Zustimmung zum Elternzeitverlangen zwischen dem 4.und vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes nicht mehr notwendig ist. Entscheidend ist künftig alleine, dass der Antrag fristgerecht beim Arbeitgeber vorliegt. Dabei bleibt es bei der Elternzeit bis zum 3. Lebensjahr bei einer Ankündigungsfrist von sieben Wochen. Bei einer Auszeit zwischen dem 4. und 8.  Lebensjahr des Kindes beträgt die Frist künftig 13 Wochen.

Verteilung auf drei Zeitabschnitte möglich

Eine weitere wichtige Neuerung ist die Vorgabe, dass künftig jeder Elternteil seine Elternzeit auf drei (bisher zwei) Zeitabschnitte verteilen kann und dass künftig bis zu 24 Monate der Elternzeit - bislang waren es lediglich 12 Monate - auf den Zeitabschnitt zwischen dem 4. und 8. Lebensjahr übertragen werden können.

Elternzeit trotz Arbeitgeberwechsel
All dies erschwert nicht nur die Personalplanung für den aktuellen Arbeitgeber des Elternzeitberechtigten. Auch bei einem Arbeitgeberwechsel gewinnt die Elternzeit künftig an Bedeutung. Dadurch, dass Arbeitgeber der Übertragung der Elternzeit nicht mehr zustimmen müssen, bleibt der Elternzeitanspruch – maximal bis zu 24 Monaten – auch gegenüber künftigen Unternehmen erhalten. Insofern müssen Arbeitgeber also damit rechnen, dass neu eingestellte Mitarbeiter mit Kindern im entsprechenden Alter noch Elternzeit in Anspruch nehmen können.

Im ungünstigsten Fall besteht gar die Möglichkeit, dass sich neue Arbeitnehmer kurzfristig auf den Sonderkündigungsschutz berufen können, indem sie den Anspruch auf Elternzeit geltend machen.

Ablehnen können Arbeitgeber nur den dritten Block der Elternzeit zwischen dem vollendeten 3. und 8. Lebensjahr. Voraussetzung dafür sind "dringende betriebliche Gründe". Dafür bedarf es jedoch die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Belange.


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