Home-Office verstößt nicht gegen amtsangemessene Beschäftigung
Der Entscheidung lag der folgende Fall zugrunde:
Dienstherr schickte Beamtin ins Home-Office
Die über 60-jährige Beamtin ist als Amtsinspektorin bei einem Berliner Bezirksamt beschäftigt. Ende März 2020 ordnete ihr Dienstherr an, dass sie bis zum 17. April 2020 Dienst im Home-Office zu leisten habe. Die Entscheidung sei aus Fürsorgegründen geboten, weil sie aufgrund ihres Lebensalters einem erhöhten Risiko für eine COVID-19-Erkrankung ausgesetzt sei. Sie solle sich telefonisch für die Dienststelle zur Verfügung halten, und ihr würden bei Anfall Arbeitsaufträge zur häuslichen Bearbeitung übertragen.
Hiergegen machte die Beamtin geltend, es bestehe keine Rechtsgrundlage für die Anordnung von Home-Office. Die innerbehördliche Regelung sehe lediglich vor, dass Home-Office auf Antrag des jeweiligen Beschäftigten angeordnet werden könne; einen solchen Antrag habe sie aber nicht gestellt.
Verwaltungsgericht: Amtsangemessene Beschäftigung auch im Home-Office
Die 28. Kammer hat in einem Eilverfahren den Antrag der Beamtin zurückgewiesen. Die Beamtin müsse die getroffene organisatorische Maßnahme jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum hinnehmen. Sie verletzte den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht, weil durch die Anordnung lediglich der Ort ihres Einsatzes und gegebenenfalls die konkreten Aufgaben für drei Wochen verändert würden.
Selbst wenn sie weder über die erforderliche Technik (z.B. einen Arbeitscomputer oder ein Diensthandy) verfügen sollte, führe dies noch nicht zu einer unzulässigen Trennung von Amt und Funktion. Denn in dem befristeten Zeitraum verbleibe ihr die übertragene Funktion, und sie werde auch erkennbar nicht aus dem Dienst herausgedrängt oder zu einer Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt.
Dienstherr übt seine Fürsorgepflicht aus
In der Abwägung zwischen der Erfüllung der Fürsorgepflicht und dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung dürfe der Dienstherr jedenfalls für einen kurzen Zeitraum von drei Wochen angesichts der durch die Pandemie bestehenden Ausnahmesituation in Kauf nehmen, dass sich die amtsangemessene Beschäftigung auf eine bloße Rufbereitschaft und Übertragung einzelner Aufgaben im Home-Office beschränke.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden (VG Berlin, Beschluss v. 14.4.2020, VG 28 L 119/20).
-
Gewerkschaften fordern Entgelterhöhung von 8 Prozent - Arbeitgeber halten Forderungen für überzogen
14.919
-
Entgelttabelle TV-L
7.216
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
5.149
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
4.302
-
Entgelttabelle TV-V
3.886
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
2.4012
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
2.2211
-
Gesetzentwurf zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung
1.870
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
1.408
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
1.244
-
Gleichstellungsbeauftragte: Arbeitgeber darf nur weibliche Bewerberinnen berücksichtigen
08.01.2025
-
Bald flexiblere Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst?
07.01.2025
-
Das sind die wichtigsten Themen für Personaler im öffentlichen Dienst zum Jahreswechsel
03.01.2025
-
Cannabiskonsum rechtfertigt Entlassung eines Polizeikommissars auf Probe
30.12.2024
-
TVöD-Tarifverhandlungen: Drohen Warnstreiks im öffentlichen Dienst?
19.12.2024
-
Kein Ausschluss aus dem Personalrat trotz Verstoßes gegen Schweigepflicht
11.12.2024
-
Vordrängeln bei Coronaimpfung rechtfertigt keine Kürzung des Ruhegehalts einer Beamtin
10.12.2024
-
Beamte müssen Besoldungsmitteilungen überprüfen
09.12.2024
-
Wirksame Übermittlung von Dokumenten über ein elektronisches Behördenpostfach
03.12.2024
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
25.11.2024