Anfechtungsrecht bei Konkurrentenklage kann verwirken

Das Recht eines Beamten, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch in Fällen der Rechtsschutzhinderung durch die Anfechtung der Ernennung eines Konkurrenten geltend zu machen, unterliegt der Verwirkung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Eine Studienrätin wandte sich im Jahr 2013 mit ihrer Klage gegen die im Jahr 2009 vorgenommene Beförderung einer Kollegin zur Oberstudienrätin und beanspruchte ihre eigene Beförderung. Die Kollegin war ohne Ausschreibung und ohne Mitteilungen an bei der Auswahl nicht berücksichtigte andere beamtete Lehrer befördert worden. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat im Berufungsurteil ausgeführt, die Klägerin habe das Anfechtungsrecht verwirkt, weil sie über Jahre hinweg untätig geblieben sei, obwohl ihr regelmäßige Beförderungen für Lehrkräfte bekannt gewesen seien. Jedenfalls hätte sie sich durch einfache Nachfrage darüber Kenntnis verschaffen können (OVG Weimar, Urteil vom 28.6.2016, 2 KO 31/16).

Lehrerin hätte Beförderung der Kollegin rechtzeitig anfechten können

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Revision der Lehrerin zurückgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch ist verwirkt. Zwar hat der Dienstherr den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin auf leistungsgerechte Berücksichtigung im Auswahlverfahren verletzt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin aber Kenntnis, dass alljährlich und in regelmäßigen Abständen Beförderungen vorgenommen wurden. Daher war es ihr zumutbar, binnen eines Jahres nach Ernennung der Kollegin zur Oberstudienrätin (1. April 2009) diese Ernennung anzufechten. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für diese Jahresfrist ist § 58 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das erst im Jahr 2013 gestellte Rechtsschutzgesuch ist daher verspätet. Zu diesem Zeitpunkt hat die zur Oberstudienrätin beförderte Kollegin darauf vertrauen dürfen, dass ihr neues Amt stabil und unangreifbar ist.

(BVerwG, Urteil vom 30.8.2018, 2 C 10.17)

Bundesverwaltungsgericht

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