Arbeitslosengeld auch ohne Kündigung bei Mobbing

Wer sich wegen Mobbings nicht in der Lage sieht, an seinem angestammten Arbeitsplatz weiterhin tätig zu sein, kann unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld erhalten.

Das Sozialgericht Dortmund hat mit einem aktuellen Urteil einer ungekündigten Justizbeschäftigten einen Anspruch zugestanden.

Justizbeschäftigte wurde freigestellt, aber nicht gekündigt

Die Frau hatte sich arbeitslos gemeldet, nachdem sie ohne Gehaltszahlung vom Arbeitgeber freigestellt worden war, teilte das Sozialgericht am Montag mit.

Nach längerer Arbeitsunfähigkeit und stufenweiser Wiedereingliederung an mehreren anderen Amtsgerichten hatte sich die Justizbeschäftigte geweigert, an ihrem alten Amtsgericht die Arbeit aufzunehmen. Sie klagt beim Arbeitsgericht Dortmund gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf Versetzung. Ihr Dienstherr stellte sie ohne Gehaltszahlung frei. Die Arbeitsagentur lehnte jedoch die Zahlung des Arbeitslosengeldes ab, weil das Beschäftigungsverhältnis der Frau nicht gekündigt war.

Gericht: Faktische Beschäftigungslosigkeit reicht aus

Nach Ansicht des Gericht reicht für das Arbeitslosengeld aber eine «faktische Beschäftigungslosigkeit» aus.

Die Klägerin habe das Beschäftigungsverhältnis faktisch beendet, indem sie das Weisungsrecht ihres Arbeitgebers nicht anerkenne. Sie habe sich arbeitslos gemeldet und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Sie dürfe die förmliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses davon abhängig machen, eine anderweitige zumutbare Arbeit gefunden zu haben (Sozialgericht Dortmund, Urteil v. 10.10.2016, S 31 AL 84/16).

dpa

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