Auskunftsverweigerung des Polizeipräsidiums rechtmäßig

Der Persönlichkeitsschutz zweier Polizeibeamter stand der Erteilung von Auskünften durch das Polizeipräsidium entgegen. Der Schutz vor Preisgabe persönlicher Daten und einer möglichen Identifizierung überwiegt. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg entschieden. 

Am 12.06.2021 soll es Freiburger Stadtbereich zu Streitigkeiten mit mehreren Personen gekommen sein, woraufhin Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung und Körperverletzung gegen insgesamt fünf Personen eingeleitet wurden. Ein solches verfahren wurde unter anderem gegen einen Polizeibeamten des Polizeipräsidiums Freiburg eingeleitet.

Radiosender bittet um Auskunft

Das Polizeipräsidium gab hierzu drei Pressemitteilungen heraus. Der Radiosender Radio Dreyeckland wandte sich hiernach an das Polizeipräsidium und stellte mehrere Fragen zu dem Polizeibeamten. Zudem stellte sie Fragen zu einem weiteren Polizeibeamten des Polizeipräsidiums Freiburg, der - wie das Polizeipräsidium zuvor bestätigt hatte - Zeuge der Streitigkeiten war.

Das Polizeipräsidium teilte mit, es handele sich um Polizeihauptkommissare des Polizeipräsidiums Freiburg, lehnte aber die Erteilung weiterer Auskünfte ab, insbesondere zu der Frage, ob die Polizeihauptkommissare dem Stab oder dem erweiterten Stab des Polizeipräsidenten angehörten.

Eilantrag auf Auskunftserteilung

Daraufhin stellte Radio Dreyeckland am 07.07.2021 beim Verwaltungsgericht Freiburg einen Eilantrag mit dem Ziel der Erteilung weiterer Auskünfte.

Das Polizeipräsidium Freiburg teilte im gerichtlichen Verfahren insbesondere mit, dass der beschuldigte Polizeibeamte administrativ als Sachbearbeiter tätig sei, zwischen ihm und dem Polizeipräsidenten drei Hierarchieebenen bestünden und es nie einen persönlichen Termin mit dem Polizeipräsidenten gegeben habe, verweigerte aber mit weitere Auskünfte zu Aufgabenbereich und Organisationseinheit. Begründet wurde dies mit dem Risiko einer Identifizierung des Polizeibeamten.

VG: Informationsinteresse nicht begründet

Das Verwaltungsgericht bestätigte die Auskunftsverweigerung als rechtmäßig. Radio Dreyeckland könne sich zwar auf ein Informationsinteresse berufen. Es dürfte ein Interesse der Öffentlichkeit daran bestehen, zu erfahren, ob der Polizeibeamte, gegen den wegen des Vorwurfs ausländerfeindlichen Verhaltens ermittelt werde, in einem Bereich eingesetzt sei, in dem er große Einflussmöglichkeiten auf andere Kolleginnen und Kollegen und gegebenenfalls auch auf die Ausrichtung polizeilicher Arbeit im Allgemeinen habe. Die von Radio Dreyeckland geäußerte Befürchtung, es würden keine neutralen Ermittlungen durchgeführt, könne ein Informationsinteresse hingegen schon deshalb nicht begründen, weil entsprechende Anhaltspunkte in keiner Weise ersichtlich seien.

Schutz vor Preisgabe persönlicher Daten

Dem Auskunftsverlangen stehe aber der Schutz der Polizeibeamten vor der Preisgabe persönlicher Daten entgegen, so das Gericht. Würde über die bereits mitgeteilten Informationen hinaus Auskunft zu dem dienstlichen Aufgabenbereich, zu der Organisationseinheit oder insbesondere zu der Frage erteilt, ob sie dem Einsatz- oder Führungsstab des Polizeipräsidenten angehörten, könnten sie jedenfalls für die übrigen Angehörigen des Polizeipräsidiums Freiburg identifizierbar sein. Damit sei auch eine Weitergabe der Informationen an weitere Personen zu befürchten.

Gefahr einer Vorverurteilung

Im Falle einer Identifizierung des beschuldigten Polizeibeamten liefe die Unschuldsvermutung leer und es entstünde die Gefahr einer Vorverurteilung. Nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnis sei jedoch noch offen, ob er die ihm angelasteten ausländerfeindlichen Äußerungen getätigt habe und ob tatsächlich eine „Hetzjagd“ stattgefunden habe.

Verfahren durch Vertraulichkeit geprägt

Auch handele es sich bei dem noch laufenden behördlichen Disziplinarverfahren um ein durch Vertraulichkeit geprägtes Verwaltungsverfahren, in dem keine öffentliche Verhandlung durchgeführt werde. Es stelle zudem eine Verletzung der dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten obliegenden Fürsorgepflicht dar, wenn dieser durch die begehrte Auskunft identifiziert werden könnte und damit offenbar werden würde, dass er Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sei und möglicherweise ein Disziplinarverfahren gegen ihn geführt werde.

Kein Informationsinteresse bezüglich weiterem Polizisten

Für die begehrte weitere Auskunft hinsichtlich des Polizeibeamten, der lediglich als Zeuge geführt werde, fehle es bereits an einem Informationsinteresse, urteilte das Gericht. Es seien nach den Angaben des Polizeipräsidiums 20 Vernehmungen mit verschiedenen Zeugen durchgeführt worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb bezüglich des Polizeibeamten ein besonders Informationsinteresse bestehen solle. Im Übrigen stünden der Auskunft ebenfalls private Interessen des Beamten sowie die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht entgegen.

(VG Freiburg, Beschluss v. 05.08.2021, 10 K 2106/21)

VG Freiburg

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