Ausschluss aus dem Personalrat wegen rassistischer Mail an anderes Personalratsmitglied
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Mail mit Link auf Internet-Artikel verschickt
Ein Personalrat verschickte an ein anderes Mitglied des Personalrats, das aus Ruanda stammt, eine E-Mail mit einem Link zu einer Internetseite mit dem Artikel "Vom Anderssein des Schwarzafrikaners". Dies kommentierte er mit den Worten: "Guten Morgen lieber E., wusstest Du das über Dich und die Deinen. Für mich ist das sehr aufschlussreich – positiv…" Dagegen wehrte sich der Adressat. In dem Artikel werde pseudowissenschaftlich argumentiert, dass "Schwarz-Afrikaner" einer anderen Rasse als Europäer angehörten und es genetische und physiologische Unterschiede gebe. Falsche ehrenrührige Tatsachenbehauptungen seien anders als wertende Äußerungen nur sehr eingeschränkt von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Der Absender argumentierte, er habe seinen Kollegen nicht in seiner Würde verletzt und diesen auch nicht etwa als minderwertig bezeichnet.
Vertrauensvolle Zusammenarbeit ist Grundlage der Personalratsarbeit
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BPersVG kann ein Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. Gesetzliche Pflichten im Sinne dieser Vorschrift sind sämtliche dem Personalrat und seinen Mitgliedern nach dem Personalvertretungsrecht obliegende Amtspflichten. Solche Amtspflichten können im Gesetz im Einzelnen normiert (z. B. § 10 BPersVG) sein, können sich aber auch aus Generalklauseln wie dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG) ergeben, der z. B. Vertrauen und Offenheit erfordert und eine verletzende und beleidigende Auseinandersetzung ausschließt.
Das für einen Ausschluss erforderliche grobe Fehlverhalten setzt voraus, dass es objektiv erheblich ist; es muss sich unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls um eine Verfehlung von solchem Gewicht handeln, dass sie aus der Sicht eines objektiv urteilenden, verständigen Beschäftigten das Vertrauen in eine künftig ordnungsgemäße Amtsführung zerstört oder zumindest stark erschüttert.
Gericht: Grobe Pflichtverletzung liegt vor
Davon ging das Gericht im vorliegenden Fall aus: Die Mitglieder des Personalrats müssen sich gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 BPersVG so verhalten, dass das Vertrauen der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. Gegen diese Verpflichtungen hat das Personalratsmitglied durch Übersendung des Internet-Artikels an seinen Kollegen in einer das Vertrauen in die ordnungsgemäße Amtsführung stark erschütternden Weise und damit grob verstoßen. Dem Absender der Mail musste von vornherein klar sein, dass diese keineswegs "positiv" ankommen würde. Er bietet durch sein Verhalten nicht die Gewähr, dass das Vertrauen der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität seiner Amtsführung als Personalratsmitglied nicht beeinträchtigt wird.
Sein Verhalten war auch nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) gedeckt, da die gesetzlichen Verhaltenspflichten von Personalräten eine verfassungsrechtlich offenkundig gerechtfertigte Einschränkung der Meinungsfreiheit darstellen. Der Bezug zur Personalratsarbeit bestand im vorliegenden Fall schon deshalb, weil der Adressat der Mail ebenfalls Personalratsmitglied ist und die Mail an seine dienstliche E-Mail-Adresse verschickt wurde.
Das Verwaltungsgericht verfügte daher den Ausschluss des Absenders der E-Mail aus dem Personalrat (VerwG Hannover, Beschluss v. 13.2.2020, 16 A 6157/18).
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