BAG grenzt Einsatz von Werkverträgen ein
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte fest, dass Werkverträge nicht zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit abgeschlossen werden können. Das Gericht klärte die Frage, ob zwischen dem Freistaat Bayern und dem Kläger, der Bodendenkmäler in einem Computersystem erfasste, ein Werkvertrag zustande kam oder ein Arbeitsverhältnis begründet wurde.
Rechtlicher Hintergrund: Tatsächliche Durchführung des Vertrags ist maßgebend
Nach § 631 BGB wird der Unternehmer durch einen Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags ist die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Gegenstand eines Dienstvertrags nach § 611 Abs. 1 BGB ist dagegen die Tätigkeit als solche. Bei einem Arbeitsverhältnis wird die vereinbarte Tätigkeit weisungsgebunden, d.h. in persönlicher Abhängigkeit geleistet. Welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend.
Der Fall: Kläger erfasst regelmäßig Daten im Landesamt für Denkmalpflege
Der Kläger ist für den Freistaat Bayern mit Unterbrechungen seit 2005 auf der Grundlage von zehn als Werkvertrag bezeichneten Verträgen tätig geworden. Im letzten Vertrag vom 23.3./1.4.2009 ist die „Vorarbeit für die Nachqualifizierung der Denkmalliste für die kreisfreie Stadt und den Landkreis Fürth sowie für den Landkreis Nürnberger Land“ vereinbart. Danach war Aufgabe des Klägers, im Rahmen des Nachqualifizierungs- und Revisionsprojekts des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (BLfD) Bodendenkmäler in einem EDV-gestützten System zu erfassen und nachzuqualifizieren. Abhängig vom Standort der Ortsakten konnte die Tätigkeit nur in den Dienststellen des BLfD erbracht werden. Einen Schlüssel zu diesen Dienststellen besaß der Kläger nicht.
Der Kläger hat regelmäßig von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr gearbeitet, über einen zur Verfügung gestellten PC-Arbeitsplatz mit persönlicher Benutzerkennung wurde ihm der Zugang zu den Eingabemasken ermöglicht. Der Termin zur Fertigstellung der vereinbarten Leistungen wurde anhand der Zahl der im Arbeitsgebiet bekannten archäologischen Fundstellen kalkuliert und auf den 30.11.2009 festgelegt. Dem Kläger war gestattet, die Vergütung i.H.v. 31.200 EUR inkl. Mehrwertsteuer nach Abschluss der Bearbeitung bestimmter Gebiete in Einzelbeträgen von 5.200 EUR abzurechnen.
BAG: Tätigkeit als Arbeitnehmer und nicht als Unternehmer
Damit habe, so der 10. Senat des BAG, ein Arbeitsverhältnis bestanden. Der Kläger sei Arbeitnehmer und kein selbstständiger Werkvertragsunternehmer. Das Gericht bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung und die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Einsatz des Klägers «in der Gesamtschau als Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit» zu werten sei. Bereits die Gestaltung des Werksvertrags lasse erkennen, dass es nicht um die Herstellung einer Sache oder die Erzielung eines Erfolgs gegangen sei, sondern um die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit.
(BAG, Urteil v. 25.9.2013, 10 AZR 282/12)
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