Das BAG beschäftigte sich mit der Frage, inwieweit bei Höhergruppierungen eine Anrechung auf den Strukturausgleich erfolgt.
Hintergrund:
Nach § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA wird bei Höhergruppierungen der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. Für den Fall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, die nach § 14 TVöD die Zahlung einer persönlichen Zulage auslöst, enthält der TVÜ-VKA keine Anrechnungsregelung.
Bei der wortgleichen Regelung in § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund gilt jedoch, dass die Zahlung einer persönlichen Zulage aufgrund der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht als Höhergruppierung im Sinne der tarifvertraglichen Bestimmung zu werten ist und deshalb keine Anrechnung auf den Strukturausgleich erfolgen darf.
Die Entscheidung:
Das strikte Regel-Ausnahme-Prinzip des Strukturausgleichs zwingt nach der Auffassung des BAG zu einer eng am Wortlaut orientierten Auslegung des in § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund (= § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA) verwendeten Begriffs der „Höhergruppierung“. Die Auslegung ergibt, dass eine Anrechnung des Unterschiedsbetrags zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich erst erfolgt, wenn der Beschäftigte dauerhaft in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert wird und Entgelt aus dieser Entgeltgruppe erhält.
Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne von § 14 TVöD hat eindeutig einen anderen Wortsinn und andere tarifliche Auswirkungen als eine Höhergruppierung. Der Beschäftigte bleibt im Fall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit der Entgeltgruppe zugeordnet, in die er eingruppiert ist. Zu einer höheren Eingruppierung im rechtlichen Sinne führt die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gerade nicht, sondern nur zum Anspruch auf die persönliche Zulage nach § 14 TVöD. Soweit Ansprüche an eine Entgeltgruppe anknüpfen, sind dafür die (niedrigere) Entgeltgruppe und deren Tabellenentgelt weiter maßgebend. Dies gilt etwa für die Bemessung der Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1, des Entgelts für Mehrarbeit nach § 8 Abs. 2 oder für die Differenzierung bei der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 2 TVöD (BAG, Urteil vom 26.7.2012, 6 AZR 701/10).
Anmerkung:
Wegen der wortgleichen Regelung ist diese Rechtsprechung auch für die Auslegung von § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA von Bedeutung.
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