BAG-Urteil zur Stufenzuordnung im TV-L

Werden Beschäftigte herabgruppiert,auf die der TV-L Anwendung findet, sind sie auch im Fall der Herabgruppierung aus einer individuellen Endstufe höchstens der Endstufe der niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen. Dies verstößt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG.

Dem Fall, den das BAG zu entscheiden hatte, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist in Mecklenburg-Vorpommern als Lehrerin und ständige Vertreterin des Schulleiters beschäftigt. Sie war in die Vergütungsgruppe Ib BAT-O eingruppiert. Nach der Überleitung in den TV-L ergab sich eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV-L. Da das Vergleichsentgelt der Klägerin die höchste Entgeltstufe überstieg, wurde sie einer individuellen Endstufe zugeordnet. Aufgrund eines Rückgangs der Schülerzahlen wurde die Klägerin ab dem 1.7.2010 in die Entgeltgruppe 13 TV-L herabgruppiert und der regulären Endstufe 5 zugeordnet.
Die Klägerin meint, anhand einer fiktiven Überleitung müsse entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Länder eine neue individuelle Endstufe errechnet werden, welche für ihre Vergütung maßgeblich sei.


Rechtsgrundlage in § 17 TV-L: Maßgeblich ist Endstufe der niedrigeren Vergütungsgruppe
Bei vor dem 1.11.2008 erfolgten Herabgruppierungen wurde die Stufenzuordnung durch § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Länder geregelt. Für spätere Herabgruppierungen gilt § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L. Nach dieser Bestimmung ist die oder der Beschäftigte auch im Fall der Herabgruppierung aus einer individuellen Endstufe höchstens der Endstufe der niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen.

Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 GG
Sollten die Tarifvertragsparteien bewusst keine Regelung zur Abmilderung des Verlustes einer individuellen Endstufe getroffen haben, würde dies nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, so die BAG-Richter. Sollte § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L hingegen bezüglich der Berücksichtigung einer individuellen Endstufe eine unbewusste Regelungslücke enthalten, könnte diese nicht durch die analoge Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ- Länder geschlossen werden. Eine tarifliche Regelung wäre vielmehr wegen mehrerer Möglichkeiten der Lückenschließung den Tarifvertragsparteien vorbehalten.
Die Revision hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts mangels Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Länder keinen Erfolg (BAG, Urteil v. 3.7.2014, 6 AZR 753/12).

Pressemitteilung BAG

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