BAG-Urteil zum Beginn der Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung
Der Entscheidung des BAG lag der Fall eines Arbeitsvermittlers einer ARGE zugrunde. Der Kläger wurde seit dem 1.1.2005 als Arbeitsvermittler eingesetzt und zum 1.10.2005 in die Entgeltgruppe 8 TVöD (VKA) übergeleitet. Da die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) zuzuordnen ist, erhielt der Kläger eine Zulage nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT. Ab dem 1.1.2011 wurde ihm die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers dauerhaft übertragen und Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TVöD (VKA) geleistet. Der Kläger will ab diesem Zeitpunkt nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) vergütet werden. Bei der Stufenlaufzeit müsse berücksichtigt werden, dass er bereits seit dem 1.1.2005 als Arbeitsvermittler gearbeitet habe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
BAG: Stufenzuordnung gilt erst ab Höhergruppierung und läuft nicht schon ab Übernahme der Tätigkeit
Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die vorher zurückgelegten Zeiten werden auf diese Stufenlaufzeit auch dann nicht angerechnet, so die BAG-Richter, wenn vor der Höhergruppierung dieselbe Tätigkeit vorübergehend verrichtet und deshalb mit einer persönlichen Zulage gemäß § 14 TVöD-AT vergütet wurde. Die Zulage findet auch keine Berücksichtigung bei der Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT. Diese knüpft ausdrücklich nur an das bisherige Tabellenentgelt iSd. § 15 TVöD-AT und nicht an die bisherige Gesamtvergütung an.
Die von dem Kläger in Anspruch genommene Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. f) TVöD-AT, wonach Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit iSd. § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD (VKA) gleichstehen, betrifft nur die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe (BAG, Urteil v. 3.7.2014, 6 AZR 1067/12).
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