Auch Beamte haben einen Urlaubsabgeltungsanspruch
Allerdings beschränkt sich dieser auf den, durch die Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr; ein darüber hinausgehender Urlaub oder auch der Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX werden nicht hiervon erfasst.
Sachverhalt:
Kläger des vorliegenden Rechtsstreits ist ein Polizeibeamter, der vor seinem Eintritt in den Ruhestand Mitte 2008 wegen Dienstunfähigkeit etwa ein Jahr lang dienstunfähig erkrankt war. Er macht nun mit seiner Klage die finanzielle Abgeltung des Erholungsurlaubs geltend, einschließlich des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 125 SGB IX und des Arbeitszeitverkürzungstags für das Jahr 2007 sowie 2008.
Die Entscheidung:
Die Klage hatte teilweise Erfolg.
Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH besteht ein unionsrechtlicher Urlaubsabgeltungsanspruch wegen krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs.
Dieser Anspruch ergibt sich aus Art 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG des EU-Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung). Der Anspruch ist hierbei jedoch gemäß Art. 7 Abs. 1 auf den gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr beschränkt. Ein darüber hinausgehender Urlaub sowie ev. Arbeitszeitverkürzungstage oder der Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX werden hiervon nicht erfasst.
Somit hat der Kläger, der im vorliegenden Fall bei Ausscheiden aus dem Dienst seinen Mindesturlaub wegen Krankheit nicht mehr hatte nehmen können, einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
Nach Auffassung des Gerichts ist der Mindesturlaubsanspruch allerdings auch dann erfüllt, wenn der Beamte in diesem Jahr zwar seinen ihm für dieses Jahr zustehenden Urlaub nicht hatte nehmen können, stattdessen aber einen aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch steht dem Kläger für das Jahr, in dem er aus dem aktiven Dienst ausscheidet, anteilig für die Zeit bis zum Ausscheiden zu. Auch können Urlaubsansprüche für vorangegangene Jahren abzugelten sein und zwar dann, wenn sie noch nicht verfallen sind, was jedenfalls 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres der Fall ist. Soweit ein Gesetzgeber diesbezüglich eine kürzere Frist bestimmt, muss beachtet werden, dass nach der Rechtsprechung des EuGH diese deutlich länger sein muss als das Urlaubsjahr.
Für die Höhe der Abgeltung ist eine Durchschnittsberechnung maßgebend. Es wird hierbei die Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu Grunde gelegt, und auf die Zahl der nicht genommenen Urlaubstage umgerechnet.
Ein Antragserfordernis besteht nicht. Für die Verjährung greift die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren; diese beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt (BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, 2 C 10.12).
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