Thüringer Beamtenbund kündigt Klage gegen neues Besoldungsgesetz an
Das Gesetzes ist eine Reaktion auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.
Familienzuschläge sollen erhöht werden
Vor allem sollen die Familienzuschläge für mehr als 21.200 Kinder von Beamten erhöht werden. Die jährlichen Mehrkosten für das Land bezifferte Finanzministerin Heike Taubert (SPD) auf rund 38 Millionen Euro.
Es gehe unter anderem um den erforderlichen Mindestabstand der Beamtenbesoldung zum Grundsicherungsniveau sowie den Besoldungsbedarf bei drei und mehr Kindern. In den unteren Besoldungsgruppen liege die Besoldung unter dem gebotenen Mindestabstand zur Grundsicherung, hätten Berechnungen ergeben.
Korrigiert wurde aber auch die Bezahlung von Professoren. Der Grund: Das Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe W 3 in Thüringen liege mehr als zehn Prozent unter dem Durchschnitt des Bundes und der Länder.
Beamtenbund: Abstand zur sozialen Grundsicherung nicht berücksichtigt
Der Thüringer Beamtenbund (tbb) befürwortet zwar aus familienpolitischen Aspekten die stärkere Betonung der Kinderzuschläge im Besoldungsgesetz, hält es jedoch trotz dieser Änderungen grundsätzlich weiterhin für verfassungswidrig. So seien konkrete Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Ausgestaltung einer verfassungskonformen Alimentation – etwa der Abstand zur sozialen Grundsicherung – nicht berücksichtigt worden.
„Besonders irritierte uns, dass von Seiten des Finanzministeriums trotz zweier Gutachten, die ebenfalls erhebliche Bedenken gegen das nun verabschiedete Gesetz hätten, nicht ansatzweise ein alternativer Lösungsvorschlag unterbreitet wurde. Eine solche Politik geht insbesondere zu Lasten der Kolleginnen und Kollegen in den unteren Einkommensgruppen“, so der tbb Vorsitzende Frank Schönborn. Man bereite nun Klagen gegen das Gesetz vor und werde zudem die Mitglieder zum Widerspruch gegen die neue Regelung aufrufen.
Lesen Sie hierzu auch: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Besoldung kinderreicher Beamter in Nordrhein-Westfalen (Beschluss v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, 2 BvL 8/17, 2 BvL 7/17)
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