Beamtenrecht: Überzahlte Besoldung muss zurückgezahlt werden

Ein Lehrer, der aufgrund eines Computereingabefehlers über einen Zeitraum von 16 Monaten einen Besoldungszuschlag wegen einer bei ihm bestehenden Teildienstfähigkeit erhielt, der ihm nicht zustand, muss den zu viel erhaltenen Betrag zurückzahlen.

Das Verwaltungsgericht Koblenz befasste sich mit dem folgenden Fall eines Realschullehrers.

Zulage war durch einen Computerfehler zu hoch   

Der Lehrer befand sich in der Arbeitsphase der Altersteilzeit. Für den Zeitraum Januar bis Juli 2011 erhielt er wegen seiner begrenzten Dienstfähigkeit einen monatlichen Zuschlag i.H.v. 200 EUR. Ab dem 1. August 2011 kam es zur Auszahlung eines höheren Betrages, bedingt durch einen Computereingabefehler seitens des Beklagten. Dem Kläger wurde ab diesem Zeitpunkt unter der in der Bezügemitteilung ausgewiesenen Position „/OVJ Zul. Teildienstfähigkeit“ ein Betrag in Höhe von 947,88 EUR brutto und ab dem 1. Januar 2012 in Höhe von 974,04 EUR brutto gezahlt. Diese Zahlungen erstreckten sich bis November 2012 und erreichten damit eine Gesamtsumme von 15.459,59 EUR.

Nachdem der Fehler aufgefallen war, verlangte das Land den zu Unrecht gezahlten Betrag zurück.

Mit seiner dagegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, ein Rückforderungsanspruch bestehe nicht. Er habe in schutzwürdiger Weise darauf vertraut, dass der Zuschlag ihm zustehe.

Gericht: Lehrer kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen

Die Klage blieb ohne Erfolg. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, so die Koblenzer Richter. Der Mangel des rechtlichen Grundes für die Überzahlung sei offensichtlich gewesen. Aufgrund eines ihm übersandten Informationsschreibens hätte er erkennen müssen, dass ihm der Zuschlag ab Eintritt in die Altersteilzeit nicht mehr zugestanden habe.

Schon bei einem einfachen Vergleich seiner Bezügemitteilungen mit dem Inhalt des Informationsschreibens hätte ihm deutlich werden müssen, dass hier etwas nicht stimmte. Selbst ein teilweises Absehen von der Rückforderung zu Gunsten des Klägers sei im konkreten Fall nicht geboten. Unter den gegebenen Umständen sei der Verursachungsbeitrag des Beklagten, der allein auf einem Eingabefehler beruht habe, als gering einzustufen (VG Koblenz, Urteil v. 5.9.2014, 5 K 416/14.KO).


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