Bei der Eingruppierung kommt es auf das Arbeitsergebnis an
Der Arbeitnehmer ist Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung und bei einer Landkreisverwaltung als Bezirkssozialarbeiter tätig. Die Parteien des Rechtsstreits sind kraft Mitgliedschaft an den TVöD/VKA gebunden. Seit 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst neue, teilweise veränderte Bestimmungen. Der Arbeitgeber zahlt seit November 2009 ein Entgelt nach der EG S 11 TVöD-BT-V/VKA.
Bewertung des Arbeitsvorgangs
Der Arbeitnehmer hält aber ein Entgelt nach der neuen EG S 14 TVöD-BT-V/VKA für zutreffend. Diese Entgeltgruppe sieht im Vergleich zur EG S 11 TVöD-BT-V dann ein erhöhtes Entgelt vor, wenn der Arbeitnehmer in einer entsprechenden Tätigkeit „Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“ trifft und „in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten (muss), welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind“.
Ein sinnvolles Arbeitsergebnis ist ausreichend
Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, der Arbeitnehmer erfülle diese Tarifmerkmale insbesondere nicht, weil er nicht mindestens zur Hälfte entsprechende Tätigkeiten ausübe. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch einen Anspruch auf ein Entgelt nach der EG S 14 TVöD-BT-V bejaht. Die Tätigkeit des Klägers als Bezirkssozialarbeiter bildet einen auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichteten großen Arbeitsvorgang, der das Tätigkeitsmerkmal der EG S 14 TVöD-BT-V erfüllt. Dabei ist es ausreichend, wenn Entscheidungen zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung in Zusammenarbeit mit den Gerichten in rechtserheblichem Ausmaß anfallen. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass sie mindestens die Hälfte der Arbeitszeit des einheitlichen Arbeitsvorgangs ausmachen. Ausreichend ist es jedenfalls, wie hier, dass ein sinnvolles Arbeitsergebnis ohne das Erfüllen des tariflichen Merkmals nicht erzielt werden kann (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.8.2013, 4 AZR 933/11).
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