Beschäftigte müssen für Coronaimpfung freigestellt weden

Arbeitgeber müssen künftig ihre Beschäftigten für die Corona-Impfung freistellen. Ein Recht der Arbeitgeber, von ihren Beschäftigten Auskunft über deren Impfstatus zu verlangen, wurde vom Bundeskabinett nicht eingeführt.

Das Bundeskabinett hat am 1. September 2021 die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 24. November 2021 verlängert und einige neue Regelungen beschlossen.

Neue Pflichten der Arbeitgeber zur Bekämpfung des Coronavirus

Durch den Kabinettsbeschluss wurden folgende Regelungen neu eingeführt:

  • Arbeitgeber sind künftig verpflichtet, ihren Beschäftigten die Impfung gegen das Coronavirus während der Arbeitszeit zu ermöglichen. Die Beschäftigten müssen also zur Wahrnehmung der Impftermine freigestellt werden.
  • Arbeitgeber müssen die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, die Schutzimpfungen nach der Coronavirus-Impfverordnung durchführen, organisatorisch und personell unterstützen.
  • Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeit einer Impfung informieren.

Fortgeltung der bisherigen Arbeitsschutzregeln

Folgende Arbeitsschutzregeln bestehen weiterhin fort:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren in Präsenz arbeitenden Beschäftigten mindestens zweimal pro Woche einen Schnell- oder Selbsttest anzubieten.
  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen und in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
  • Arbeitgeber können den Impf- oder Genesenenstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen. Das vielfach diskutierte und von der Arbeitgeberseite geforderte Recht, von den Beschäftigten eine Auskunft über den Impf- oder Genesungsstatus zu erhalten, wurde allerdings nicht beschlossen.
  • Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch die Beschäftigten sind weiterhin auf das notwendige Minimum zu reduzieren.
  • Arbeitgeber müssen medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wenn andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten.

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt ab 10. September 2021.

BMAS
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