Arbeit bei privaten Arbeitgebern gilt nicht als Beschäftigungszeit nach TV-L
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin bei anderen Arbeitgebern als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L gelten und über eine Zahlung des Jubiläumsgeldes. Die Klägerin ist seit dem 1.8.2010 bei dem beklagten Land beschäftigt. Arbeitsvertraglich ist die Geltung des TV-L vereinbart. Vor ihrer Beschäftigung bei dem beklagten Land war die Klägerin ab dem Jahr 1987 bei verschiedenen anderen – privaten - Arbeitgebern beschäftigt. Am 2.8.2010 stellte das beklagte Land der Klägerin eine Berechnung der für sie maßgeblichen Beschäftigungszeit aus, wobei die Beschäftigungszeit ab dem 1.8.2010 anerkannt wurde, die davor liegenden Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern wurden dagegen nicht berücksichtigt. Hiergegen wandte sich die Klägerin u.a. mit dem Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 5.12.2013, C 514/12 und erhob Klage auf die Feststellung, dass ihre Vorbeschäftigungszeiten bei den anderen Arbeitgebern als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L gilt.
Außerdem klagte sie auf die Zahlung von Jubiläumsgeld in Höhe von 350 EUR, das nach § 23 Abs. 2 Satz 1 TV-L Beschäftigte bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren erhalten.
LAG Köln: Nichtanrechnung von Vorbeschäftigungszeiten verstößt nicht gegen Europarecht
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat die Klage abgewiesen. Die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin bei ihren privaten Vorarbeitgebern gelten nicht als Beschäftigungszeiten im Sinne von § 34 Abs. 3 TV-L. Deshalb hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes von 350 EUR aus § 23 Abs. 2 TV-L.
Das LAG Köln begründet seiner Entscheidung mit dem Wortlaut des § 34 Abs. 3 TV-L, wonach Beschäftigungszeiten bei privaten Arbeitgebern nicht als Beschäftigungszeit anzurechnen sind. Die Nichtberücksichtigung der Vorbeschäftigungszeiten bei privaten Arbeitgebern verstoße entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gegen EU-Recht. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 45 Abs. 1 AEUV, Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011 vor. Gegen diese Verordnung verstoßen nationale Bestimmungen, die unmittelbar oder auch mittelbar an die Staatsangehörigkeit anknüpfende Benachteiligungen vorsehen. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Denn im vorliegenden Fall, so das Gericht, erfolgt die unterschiedliche Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten danach, ob diese bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber oder aber bei einem Arbeitgeber der Privatwirtschaft zurückgelegt worden sind. Insoweit enthält die Vorschrift des § 34 Abs. 3 TV-L keine Regelung, die diskriminierend sein könnte.
Kein relevanter Auslandsbezug
Darüber hinaus kann sich die Klägerin gar nicht auf eine Unvereinbarkeit des § 34 Abs. 3 TV-L mit den Unionsbestimmungen über die Freizügigkeit berufen. Denn grundsätzlich erfasst Art.45 AEUV nur die Fälle, die einen relevanten Auslandsbezug aufweisen. Hier war die Klägerin ausschließlich im Inland tätig und beabsichtigte auch nicht, künftig in anderen Mitgliedsstaaten tätig zu werden (LAG Köln, Urteil vom 20.10.2016, 8 Sa 406/16).
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