Betriebsrat muss Werbegeschenke bei Arbeitgeber abgeben

Ein Seminarveranstalter von Betriebsratsschulungen stellte den Teilnehmern ein Tablet-PC und andere Sachmittel zur Verfügung. Der Arbeitgeber verlangte die Werbegeschenke heraus, da sie den Wert von 10 Euro überschritten.

Im Jahr 2018 besuchten zwei Mitglieder eines Betriebsrates mehrere Schulungen eines Seminaranbieters, der an die Teilnehmer neben den üblichen Schulungsmaterialien (z.B. Gesetzestexte, Bleistifte und Textmarker) weitere als "Sachmittel für die Betriebsratsarbeit" bezeichnete Gegenstände verteilte. Es handelte sich hierbei insbesondere um ein Tablet-PC des Herstellers Odys sowie ein Moleskine Smart Writing Set. Der Arbeitgeber, der von allen Mitarbeitern des Betriebs die Herausgabe von "Werbegeschenken" im Wert von über 10 Euro, herausverlangt, ließ sich auch die in Schulung übergebene Gegenstände aushändigen.

Der Betriebsrat klagte vor dem Arbeitsgericht und beantragte, den Arbeitgeber zu verurteilen, ihm diese Gegenstände wieder herauszugeben bzw. hilfsweise, sie dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen.

Betriebsrat hat keinen Herausgabeanspruch gegen Arbeitgeber

Die Anträge des Betriebsrates hatten vor dem Arbeitsgericht Lüneburg keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht entschied zunächst zum Hauptantrag, dass kein Herausgabeanspruch besteht. Insbesondere habe der Arbeitgeber die streitigen Gegenstände nicht durch verbotene Eigenmacht erlangt, sondern der Betriebsrat hatte die Gegenstände selbst an den Arbeitgeber übergeben.

Geschenke waren nicht für Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich

Auch den Hilfsantrag wies das Gericht ab. Der Betriebsrat könne nicht verlangen, dass der Arbeitgeber ihm die Gegenstände wieder zur Verfügung stelle. Nach Ansicht des Gerichts hat ein Arbeitgeber ein Auswahlrecht bei der Beschaffung von Sachmitteln. Insbesondere aufgrund der Kompatibilität von technischen Geräten und der IT-Sicherheit sei es unerlässlich, dass der Arbeitgeber selbst die dem Betriebsrat als Sachmittel zur Verfügung zu stellende Hard- und Software aussucht. Außerdem waren die „Sachmittel“ nicht zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben i.S.v. § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich, denn im hier entschiedenen Fall benötigte der Betriebsrat  weder einen "elektronischen Stift“ in Art und Weise des Moleskine Smart Writing Sets noch einen Tablet-PC.

Betriebsrat darf sich bei Auswahl von Schulungen nicht von Geschenken beeinflussen lassen

Das Arbeitsgericht führte weiter aus, dass sich auch aus der Tatsache, dass der Arbeitgeber die Gegenstände schon mit der Schulungsgebühr bezahlt hatte, keine andere Beurteilung ergebe. Insbesondere könne der Betriebsrat bei seiner Ausstattung mit Sachmitteln nicht durch den Besuch von Schulungen die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BetrVG umgehen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass sich Betriebsratsmitglieder bei der Wahl von zukünftigen Schulungsveranstaltungen von der Qualität der vom Veranstalter angebotenen "Zugaben" leiten lassen.

(Arbeitsgericht Lüneburg, Urteil v. 2.10.2019, 1 BV 5/19)


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