Gewerkschaftsmitglieder dürfen in Tarifverträgen bevorzugt werden
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen zu Überbrückungs- und Abfindungsleistungen in einem Sozialtarifvertrag, wonach bestimmte Leistungen nur solchen Beschäftigten zukommen sollten, die an einem vereinbarten Stichtag Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft waren. Da der Beschwerdeführer selbst keiner Gewerkschaft angehörte, erhielt er diese Leistungen nicht, sondern wurde nur arbeitsvertraglich und durch einen Sozialplan begünstigt.
Bundesverfassungsgericht: Keine Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit
Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.Nach Auffassung der Richter verletzen die Differenzierungsklauseln des Sozialtarifvertrags den Beschwerdeführer weder in seinem Grundrecht auf negative Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) noch in seiner Berufsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 GG.Zwar schützt Artikel 9 Abs. 3 GG auch die Freiheit eines Arbeitnehmers, Gewerkschaften fernzubleiben. Deshalb darf kein Zwang oder Druck ausgeübt werden, einer Gewerkschaft beizutreten.Allerdings bedeutet die Tatsache, dass organisierte Arbeitnehmer anders behandelt werden als nicht organisierte Beschäftigte, nach Ansicht des BVerfG noch keine Grundrechtsverletzung. Dies gilt zumindest so lange, wie sich daraus nur ein eventueller faktischer Anreiz zum Beitritt ergibt, aber weder Zwang noch Druck entsteht.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass es im hier entschiedenen Fall den Druck gebe, einer Gewerkschaft beizutreten, wurde nicht weiter belegt. Auch eine individuelle Zwangswirkung war nicht erkennbar. Zumindest wurde kein höherer Druck erzeugt als derjenige, der sich stets ergibt, wenn individualvertragliche Vereinbarungen hinter den Abreden zurückbleiben, die eine Gewerkschaft im Wege eines Tarifvertrags nur für ihre Mitglieder treffen kann.
Bundesverfassungsgericht: Keine Verletzung der Berufsfreiheit
Außerdem führte das BVerfG in seiner Begründung aus, dass das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 12 Abs. 1 GG, einen Arbeitsvertrag frei zu schließen und aushandeln zu können, verletzt worden ist. Abhängig Beschäftigte befänden sich beim Abschluss von Arbeitsverträgen typischerweise in einer Situation struktureller Unterlegenheit. Daher müssten Vorkehrungen getroffen werden, um sie zu schützen. Im hier entschiedenen Fall waren die betrieblichen und tarifvertraglichen Regelungen, die auch auf den Beschwerdeführer Anwendung fanden, geeignet, eine strukturelle Unterlegenheit aufzufangen.
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.11.2018, 1 BvR 1278/16)
-
Gewerkschaften fordern Entgelterhöhung von 8 Prozent - Arbeitgeber halten Forderungen für überzogen
41.827
-
Entgelttabelle TV-L
10.256
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
6.612
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
5.704
-
Entgelttabelle TV-V
4.234
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
3.8041
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
3.4522
-
Vierte Verhandlungsrunde für Krankenhausärzte ohne Ergebnis - Fortsetzung im November
2.348
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
2.010
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
1.950
-
Fünfte Verhandlungsrunde für Krankenhausärzte gescheitert - Urabstimmung über Streik angekündigt
18.11.2024
-
Herausforderungen im Personalmanagement der EU
14.11.2024
-
Gesetzentwurf zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung
07.11.2024
-
Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst - das gilt es zu beachten
06.11.2024
-
Befristung auch ohne Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten wirksam
05.11.2024
-
Straßenbahnfahrer wegen bedrohlichem Facebook-Posting gegen Verdi rechtmäßig gekündigt
04.11.2024
-
Verwirkung einer Kündigungsschutzklage
31.10.2024
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
30.10.20242
-
Potenzialfeststellung für Laufbahnaufstieg ist rechtswidrig
30.10.2024
-
Formerleichterungen für die Personalarbeit ab dem 1.1.2025
24.10.2024