Bildungsurlaub für Yoga-Kurs

Ein Yogakurs kann unter bestimmten Voraussetzungen Bildungsurlaub rechtfertigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Das Gericht hat einen Anspruch eines Arbeitnehmers auf Bildungsurlaub für einen von der Volkshochschule angebotenen fünftägigen Kurs „Yoga I – erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation“ bejaht.

Gericht: Yoga-Kurs fördert Selbstbehauptung von Arbeitnehmern

Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, der Kurs erfülle die Voraussetzungen gemäß § 1 Berliner Bildungsurlaubsgesetz. Es reiche aus, dass eine Veranstaltung entweder der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung diene.

Der Begriff der beruflichen Weiterbildung sei nach der Gesetzesbegründung weit zu verstehen. Hiernach solle unter anderem Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels gefördert werden. Auch ein Yogakurs mit einem geeigneten didaktischen Konzept könne diese Voraussetzungen erfüllen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.4.2019, 10 Sa 2076/18).

Rechtsprechung zum Thema Bildungsurlaub

Die Rechtsprechung muss sich immer wieder mit ausgefallenen Themen beschäftigen, die die Arbeitnehmer zum Inhalt ihrer Freistellung zum Bildungsurlaub wählen.

Anerkannt wurden zum Beispiel folgende Veranstaltungen:

  • „Der Berg ruft nicht mehr – er kommt. Sanfter Alpentourismus“ (LAG Düsseldorf, Urteil v. 30.11.1993, 16 (13) Sa 608/93)
  • „Stresserkennung und -bewältigung“ (BAG, Urteil v. 24.10.1995, 9 AZR 244/94)
  • „Nordsee – Müllkippe Europas?“ (BAG, Urteil v. 5.12.1995, 9 AZR 666/94)
  • „Prag: Stadt der Medien“ für Berufsberaterin (LAG Hessen, Urteil v. 14.3.1994, 16/11 Sa 1445/93)
  • Persönlichkeitstraining für einen Verkäufer in der Druckindustrie (LAG Düsseldorf, Urteil v. 19.5.1995, 9 Sa 258/95)
  • „Auf neuen Wegen mobil. Der Verkehr der Zukunft zwischen Fahrrad und Transrapid“ (LAG Hamm, Urteil v. 25.9.1995, 15 Sa 1731/95)
  • „Sylt – Eine Insel in Not“ (BAG, Urteil v. 1711.1998, 9 AZR 503/97; Urteil v. 24.10.2000, 9 AZR 645/99)
  • Rhetorikkurs einer VHS mit dem Thema "Souveränität und Kampfrhetorik“ für Maschinen- bzw. Anlagenführer (ArbG Herford, Urteil v. 9.10.2015, 1 Ca 645/15)

Abgelehnt wurden folgende Veranstaltungen:

  • „Wann ist der Mann ein Mann?" auf der Insel Norderney (LAG, Düsseldorf Urteil v. 10.3.1994, 13 Sa 1803/93)
  • „Mit dem Fahrrad auf Gesundheitskurs“ (BAG, Urteil v. 9.5.1995, 9 AZR 185/94)
  • Fachberaterlehrgang des Kleingärtnerverbands
  • Besichtigung von Kultur- und Geschichtsdenkmälern des Altertums in der damaligen Sowjetunion (LAG Köln, Urteil v. 16.10.1991, 2/5 Sa 772/91)
  • „Anlage und Pflege von Hecken in der freien Landschaft“ eines Elektrotechnikers (ArbG Krefeld Urteil v. 1.4.1992, 1 Ca 80/92)
  • „Rund um den ökologischen Alltag für Krankenschwester“ (BAG, Urteil v.15.6.1993, 9 AZR 411/89)
  • „Das Meer – Ressource und Abfalleimer“ (BAG, Urteil v. 24.10.1995 9 AZR 433/94)
  • Rhetorik-Kurs für CNC-Maschinenführer (LAG Hamm, Urteil v. 13.9.1996, 15 Sa 2196/94)
  • „Selbsthilfeprojekte und Entwicklungszusammenarbeit am Beispiel der Region Rio de Janeiro“ eines technischen Angestellten eines Zechenbetriebes, die während einer Brasilienreise durchgeführt wird und wesentlich aus Exkursionen, Rundfahrten und Besichtigungen besteht (LAG Hamm, Urteil v. 18.4.1997, 15 Sa 2008/96)
  • „Zur aktuellen politischen und sozialen Situation in Cuba“ mit Flug nach Havanna (BAG, Urteil v. 16.3.1999, 9 AZR 166/98).



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