Freistellung auch bei Weiterbildung mit sozial- und gesellschaftspolitischen Themen
Ein Mitarbeiter eines Unternehmens beantragte Freistellung für ein Seminar zum Thema „Arbeitnehmer/innen in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft“. Das Unternehmen sah darin keine politische Weiterbildung im Sinne des Bildungszeitgesetzes und lehnte die Freistellung ab. Hiergegen klagte der Mitarbeiter und bekam in erster Instanz Recht. Über die Berufung entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.
„Politische Weiterbildung“ im Bildungszeitgesetz ist weit auszulegen
Das Landesarbeitsgericht urteilte, dass der Mitarbeiter für das Seminar freigestellt werden muss. Der Begriff der „politischen Bildung“ im Bildungszeitgesetz ist weit auszulegen und beschränkt sich nicht auf Politik im engsten Sinne. Daher zählen auch sozial- und gesellschaftspolitische Themen hierzu. Als Begründung orientiert sich das Gericht an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Bildungsgesetzen anderer Länder. Politische Weiterbildung bezweckt demnach „das Verständnis für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge zu verbessern, um damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache in Staat, Gesellschaft und Beruf zu fördern“.
Hintergrund zur Bildungszeit
Anspruch auf Bildungszeit besteht für Beschäftigte bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr. Der Arbeitgeber muss sie dann unter Fortzahlung der Bezüge während der Bildungszeit freistellen. Neben Maßnahmen der politischen Weiterbildung ist auch Bildungszeit für berufliche Weiterbildung sowie für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten zu gewähren.
(LArbG Baden-Württemberg, Urteil v. 9.8.2017, 2 Sa 4/17)
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