Bundestag verabschiedet Änderung des Tarifeinheitsgesetzes
Am 30.11.2018 hat der Bundestag eine Änderung des § 4a Absatz 2 Satz 2 Tarifvertragsgesetz (TVG) verabschiedet und einen zweiten Halbsatz eingefügt.
Neuer Wortlaut des § 4a TVG
Der neue § 4a Absatz 2 Tarifvertragsgesetz lautet (neuer Halbsatz durch Fettung hervorgehoben, Anm. der Redaktion):
(2) 1Der Arbeitgeber kann nach § 3 an mehrere Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften gebunden sein. 2Soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge), sind im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat (Mehrheitstarifvertrag); wurden beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrags die Interessen von Arbeitnehmergruppen, die auch von dem nach dem ersten Halbsatz nicht anzuwendenden Tarifvertrag erfasst werden, nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt, sind auch die Rechtsnormen dieses Tarifvertrags anwendbar.
Die Bundesregierung will durch diese Änderung die im Tarifeinheitsgesetz enthaltene Regelung zur Tarifkollision verändern. So hatte es das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 11.7.2017, 1 BvR 1571/15, aufgegeben.
Tarifeinheitsgesetz muss nach BVerfG-Urteil nachgebessert werden
Bis zum 31. Dezember 2018 muss der Gesetzgeber bestehende Mängel im Tarifeinheitsgesetz (TEG) beheben. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte in seiner Entscheidung zum TEG vom 11.7.2017 festgestellt, dass die Regelung zur Verdrängung eines Tarifvertrags im Kollisionsfall in die Koalitionsfreiheit eingreift. Die Koalitionsfreiheit ist in Art. 9, Abs. 3 des Grundgesetzes garantiert, so das BVerfG. „Der Gesetzgeber hat keine Vorkehrungen getroffen, die sichern, dass in einem Betrieb die Interessen von Angehörigen kleinerer Berufsgruppen, deren Tarifvertrag verdrängt wird, hinreichend berücksichtigt werden“, kritisierten die Richter. Sie gaben dem Gesetzgeber auf, dies bis zum 31. Dezember 2018 in einer Neuregelung zu ändern.
Kollision unterschiedlicher Tarifverträge laut Tarifeinheitsgesetz
Die Tarifkollision regelt, dass in einem Betrieb, in dem es mehrere Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften gibt, nur der Tarifvertrag zur Anwendung kommt, den die Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern im Betrieb geschlossen hat. Kleinere Gewerkschaften dürfen diesen Tarifvertrag nachzeichnen, also auch für ihre Mitglieder übernehmen – allerdings nur in der von der Mehrheitsgewerkschaft und dem Arbeitgeber vereinbarten Form.
Beamtenbund dbb kritisiert Gesetzgebungsverfahren
„Diese Korrektur nimmt die Bundesregierung unter Federführung von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil nun kurz vor Ablauf der Frist in Angriff.“ Quasi in letzter Minute solle die Hausaufgabe aus Karlsruhe „heimlich, still und leise erledigt werden – in einem Verfahren, das einer Geheimdienstoperation schon sehr nahekommt“, ärgerte sich Ulrich Silberbach, Bundesvorsitzender des dbb beamtenbund und tarifunion. „Unter dem Deckmantel des unverdächtigen Qualifizierungschancengesetzes schleust die Bundesregierung ihre TEG-Änderung in die parlamentarische Beratung ein – als zusätzlichen Artikel dieses vollkommen sachfremden Gesetzes.“ Das „Omnibus-Verfahren“ sei zwar durchaus legislative Praxis, insbesondere bei Artikelgesetzen, so Silberbach. „Doch dieses Vorgehen bei einem bis hinauf in den Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts hinauf höchst umstrittenen Gesetz lässt nur einen Schluss zu: Das ist ein Täuschungsmanöver. Man mauschelt sich durchs Parlament.“
Und zum Inhalt der Änderung merkt Silberbach an: „Die vorgesehene Mini-Korrektur ist keine Lösung.“ Der dbb habe das TEG von Beginn an kategorisch als Weg in eine „gewerkschaftsfeindliche Zwangstarifeinheit“ abgelehnt.
Marburger Bund ist nicht zufrieden
Auch die Ärztegewerkschaft Marburger Bund, die zusammen mit anderen Gewerkschaften gegen das Tarifeinheitsgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt hatte, ist mit der Änderung des Tarifvertragsgesetzes nicht zufrieden. „In seiner für arbeitsgerichtliche Entscheidungen durchaus relevanten Gesetzesbegründung fällt das Ministerium hinter Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zurück und ignoriert offenbar bewusst die vom Gericht genannten Kriterien zur Wahrung der Interessen betrieblicher Minderheiten“, kritisierte der 1. Vorsitzende des MB, Rudolf Henke.
Hinweis auf die vom BVerfG genannten Fallgruppen fehlt im Gesetz
So finde sich in der Gesetzesbegründung bezeichnenderweise kein Hinweis auf die vom Bundesverfassungsgericht genannten Fallgruppen, bei deren Vorliegen von einer ernsthaften und wirksamen Berücksichtigung der Interessen von Minderheitsgewerkschaften auszugehen sei. „Besonders problematisch ist, dass die Regierung in der Gesetzesbegründung den Anschein erweckt, die Darlegungs- und Beweislast für eine nicht ernsthafte und wirksame Interessenberücksichtigung läge bei der mit Verdrängung bedrohten Minderheit“, so Henke weiter. „Tatsächlich aber hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, die Mehrheitsgewerkschaft müsse darlegen, dass sie die Interessen der betrieblichen Minderheit ernsthaft und wirksam berücksichtigt hat.“
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