BVerwG: Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte verfassungsmäßig

Eine Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte ist verfassungsgemäß. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Fall zweier brandenburgischer Polizisten entschieden.

Uniformierte Polizisten müssen in Brandenburg bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild tragen. Wird der Beamte in einer geschlossenen Einheit (Hundertschaft) eingesetzt, wird das Namensschild durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt.

Eingriff in informationelles Selbstbestimmungsrecht gerechtfertigt

Ein Polizeihauptmeister und eine Polizeiobermeisterin aus Brandenburg hatten beim Polizeipräsidium beantragt, von der Verpflichtung zum Tragen des Namensschilds und des Kennzeichens befreit zu werden. Der Antrag wurde abgelehnt. Ihre hiergegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Nun wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision der Kläger zurück. Die Verpflichtung zum Tragen des Namensschilds bzw. der Kennzeichnung greife zwar in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Denn damit seien Polizeibeamte gezwungen, ihren Nachnamen gegenüber Dritten im Rahmen ihrer Amtshandlungen zu offenbaren. Dieser Eingriff sei jedoch verfassungsgemäß.

Stärkung der Transparenz der Polizeiarbeit

Dieser beruhe zum einen auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage, dem Polizeigesetz des Landes Brandenburg, welches seit 1. Januar 2013 das Tragen des Namenschildes bzw. die Kennzeichnungspflicht vorschreibt. Diese Verpflichtung genüge zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie diene der Stärkung der Transparenz der Polizeiarbeit und der Bürgernähe. Auch gewährleiste sie bei etwaigen Straftaten oder Dienstpflichtverletzungen von Polizeivollzugsbeamten eine leichtere Aufklärbarkeit und diene damit der Vorbeugung.

Leichtere Aufklärbarkeit von Straftaten von Polizeibeamten

Die Kennzeichnungspflicht beim Einsatz in geschlossenen Einheiten greife ebenfalls in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Hierdurch kann der jeweilige Beamte ebenfalls identifiziert werden. Auch hier sei der Eingriff jedoch gerechtfertigt. Laut Gericht trete der Gedanke der leichteren Aufklärbarkeit von Straftaten oder Dienstpflichtverletzungen von uniformierten Polizeibeamten und damit auch der Gesichtspunkt der Prävention in den Vordergrund. Die Möglichkeit der Identifizierung gewährleiste auch, dass die Vielzahl rechtmäßig handelnder Beamter von einer Einbeziehung in Ermittlungen verschont bleibe. Dies trage auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Rechnung. Nicht zuletzt sicherten die ergänzend heranzuziehenden datenschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Brandenburg die zweckentsprechende Verwendung der Daten über die Zuordnung der Kennzeichnung.

(BVerwG, Urteil v. 26.09.2019, Az. 2 C 31.18 und 2 C 33.18)


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