Entfernung eines ehemaligen Funktionsträgers und Kandidaten von „PRO NRW“ aus dem Polizeidienst
Damit ist die Entfernung aus dem Dienst rechtskräftig geworden.
Der Fall: Polizeibeamter war Mitglied und Kandidat für "PRO NRW"
Der Beschwerdeführer ist Polizeihauptkommissar im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Er war Mitglied, Kreisvorsitzender und stellvertretender Landesvorsitzender von „PRO NRW“. Zur Landtagswahl 2012 und zur Europawahl 2014 trat er als deren Kandidat auf vorderen Listenplätzen an. Inzwischen ist er aus der Partei ausgetreten und hat seine Parteiämter niedergelegt.
Im Mai 2011 leitete der örtliche Polizeipräsident gegen den Beamten wegen seiner Aktivitäten für „PRO NRW“ ein Disziplinarverfahren ein. Das Verwaltungsgericht entfernte den Beamten aus dem Dienst.
Das Oberverwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Berufung des Beamten zurück. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beamte durch seine herausgehobenen Funktionen und als Wahlkandidat für „PRO NRW“ gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen habe. Dabei ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass „PRO NRW“ nach Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden ausweislich zahlreicher gegen Ausländer, insbesondere gegen solche muslimischen Glaubens, gerichteter Parteiaktionen und Äußerungen führender Parteifunktionäre verfassungsfeindliche Ziele verfolge, die mit der grundgesetzlich garantierten Menschenwürde und Religionsfreiheit nicht vereinbar seien. Wer sich wie der Beschwerdeführer in herausragender Funktion für seine Partei einsetze, müsse sich dies als Ausdruck eigener verfassungsfeindlicher Einstellung zurechnen lassen.
BVerwG wies Beschwerde zurück
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Beamten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Die Beschwerde beschränkte sich im Wesentlichen auf die Rüge von (vermeintlichen) Verfahrensfehlern im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren. Dass solche vorlägen, hat das Bundesverwaltungsgericht verneint. Zu einer inhaltlichen Befassung mit dem Vorwurf, der Beamte habe gegen seine Verfassungstreuepflicht verstoßen, und mit der Beurteilung von „PRO NRW“ als verfassungsfeindlich gab die Beschwerde keinen Anlass (BVerwG, Beschluss v. 20.8.2018, BVerwG 2 B 6.18).
Verhalten von Beamten muss umfassend gewürdigt werden
Zur Verfassungstreuepflicht von Beamten hat sich das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit Urteil vom 17.11.2017 (BVerwG 2 C 25.17) rechtsgrundsätzlich geäußert. Dort ging es um die Entfernung aus dem Polizeidienst wegen Tätowierungen mit verfassungsfeindlichem Inhalt. Die Treuepflicht eines Beamten kann auch durch das Tragen von Tätowierungen mit verfassungswidrigem Inhalt verletzt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des betroffenen Polizisten vor - mit dem Ergebnis, dass er seine beamtenrechtliche Treuepflicht verletzt hatte. Näheres lesen Sie hier.
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