Dienstherr muss Pflichtverstöße frühzeitig ahnden

Bereits nach der ersten disziplinarwürdigen Dienstpflichtverletzung muss der Dienstherr ein behördliches Disziplinarverfahren einleiten. Tut er dies zu spät, ist das bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen – wie im Fall einer Kreisbeamtin, die unentschuldigt nicht zu Terminen erschien.

Eine Kreisbeamtin blieb mehrfach bei dienstlichen Terminen unentschuldigt fern und äußerte sich in E-Mails in despektierlicher, illoyaler und teilweise verächtlicher Form über Kollegen. Dies wurde ihr für den Zeitraum von Januar 2013 bis Januar 2015 vorgeworfen. Der Landkreis leitete das Disziplinarverfahren gegen die Beamtin im April 2014 ein. Zum 1. November 2018 setzte der Dienstherr die Beamtin antragsgemäß wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe.

Ruhegehalt gekürzt

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) kürzte das monatliche Ruhgehalt der Beamtin für drei Jahre um ein Fünftel. Bei der wiederholten Nichtbefolgung dienstlicher Anweisungen über einen längeren Zeitraum, indem die Beamtin u. a. unentschuldigt nicht zu Terminen erschien, und der vielfachen Verletzung der Pflicht zu innerdienstlichem Wohlverhalten, handelt es sich um schwere Dienstvergehen. Dies rechtfertigt allerdings nicht die disziplinare Höchststrafe, das heißt das Ruhegehalt der Beamtin kann nicht aberkannt werden.

Mildernde Umstände

Der Dienstherr hat die Pflicht, gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Dienstpflichtverletzungen stufenweise durch angemessene Disziplinarmaßnahmen zu ahnden. Laut BVerwG muss daher mildernd berücksichtigt werden, dass das Disziplinarverfahren gegen die Beamtin wesentlich zu spät eingeleitet wurde. Bereits bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, muss der Dienstherr das behördliche Disziplinarverfahren einleiten. Vorliegend hätte der Dienstherr zunächst etwa durch Verweis pflichtenmahnend auf die Beamtin einwirken können.

(BVerwG, Urteil v. 15.11.2018, 2 C 60.17)

Pressemitteilung BVerwG

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