Sich selbst in den Dienst versetzt: Dienstunfall?
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße ist dies zu bejahen, wenn sich ein Beamter in seiner Freizeit wirksam in den Dienst versetzt und ein enger Zusammenhang zwischen Dienst und Unfall besteht.
Ausgabe als Polizeibeamter
Im vorliegenden Fall war der Polizeibeamte außerhalb seiner Dienstzeit als Privatmann mit seiner Lebensgefährtin unterwegs. Diese wurde von anderen Personen verbal angegriffen und beleidigt. Der Kläger versuchte zunächst zu schlichten, die Lage eskalierte aber weiter. Er gab sich sodann als Polizeibeamter zu erkennen und wollte die Personalien der anderen Personen aufnehmen, um die Beleidigungen gegenüber seiner Lebensgefährtin zur Strafanzeige zu bringen. Im weiteren Verlauf verletzte ihn einen der Personen mit seinem fahrenden PKW am Bein und schlug ihm anschließend auf den Kopf, wofür er später strafgerichtlich wegen Körperverletzung verurteilt wurde. Da der Beamte kurzzeitig bewusstlos war, rief seine Lebensgefährtin eine Polizeistreife herbei, die nach ihrem Eintreffen die weitere Bearbeitung übernahm.
Antrag auf Anerkennung als Dienstunfall
Der Kläger trug von dem Ereignis mehrere Verletzungen davon und beantragte bei seinem Dienstherrn, dem Land Rheinland-Pfalz, den Vorfall als Dienstunfall anzuerkennen. In diesem Fall steht ihm unter anderem ein Anspruch auf Erstattung der Heilbehandlungskosten als Dienstunfallfürsorgeleistung des Landes zu.
Land: kein wirksames Versetzen in Dienst
Das Land lehnte die Anerkennung eines Dienstunfalls ab mit der Begründung, der Streit habe im privaten Bereich stattgefunden, der Kläger sei nicht im Dienst gewesen. Es habe auch keine Situation vorgelegen, die sein sofortiges Einschreiten als Polizeibeamter erforderlich gemacht hätte. Eine Gefahr in Verzug habe nicht bestanden. Der Kläger hätte deeskalierend handeln und wegen der Beleidigungen gegen seine Lebensgefährtin die zuständige Polizeidienststelle verständigen können. Da er sich aus diesen Gründen nicht wirksam selbst in den Dienst versetzt habe, liege auch kein Dienstunfall vor.
Hohes Aggressionspotential und unmittelbare Gefahr
Der Klägererhob hiergegen Klage. Der Ansicht des Landes hält er entgegen, dass er sich wegen des immensen Aggressionspotentials der Auseinandersetzungen als Polizeibeamter zu erkennen gegeben habe. Dies diente dem Zweck, die Straftaten einzudämmen, weitere zu verhindern und notwendige Feststellungen zu treffen. Zumindest von dem Beteiligten, der sein Fahrzeug als Waffe eingesetzt und ihn geschlagen habe, sei eine unmittelbare Gefahr ausgegangen. Deshalb sei er berechtigt gewesen, nicht auf das Eintreffen einer Polizeistreife zu warten, sondern sich selbst als Polizeibeamter in den Dienst zu versetzen.
Gericht bejaht Dienstunfall
Das zuständige Verwaltungsgericht folgte der Ansicht des Klägers und bejahte das Vorliegen eines Dienstunfalls. Ein solcher könne auch dann vorliegen, wenn sich ein Beamter, der sich im Zeitpunkt des Unfallgeschehens nicht im Dienst befunden habe, wirksam in den Dienst versetze und ein enger Zusammenhang zwischen dem Dienst und dem Unfall bestehe.
Ausübung einer dienstlichen Handlung
Nach Auffassung des Gerichts befinde sich der Beamte dann in Ausübung des Dienstes, wenn er aufgrund eigenen Entschlusses aus triftigen und objektiv nachprüfbaren Gründen eine für diesen Zeitpunkt und an diesem Ort nicht vorgeschriebene dienstliche Handlung vornehme.
Der Kläger habe sich vorliegend selbst wirksam in den Dienst versetzt. Das ergebe sich aufgrund seiner umfassenden und glaubhaften Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung zu dem Vorfall sowie seiner Zeugenvernehmung in der Verhandlung des Strafgerichts wegen Körperverletzung gegen den anderen Beteiligten. Der Kläger sei damals aus objektiv nachprüfbar triftigen Gründen berechtigt gewesen, sich in den Dienst zu versetzen. Zur Aufgabe der Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr gehöre auch das Verhindern oder Ahnden von Vergehen wie Beleidigungen. Es habe insgesamt eine aggressive, aufgeheizte Situation vorgelegen, deren Ausgang für den Beamten zum Zeitpunkt seines Einschreitens nicht absehbar gewesen sei.
Privates Interesse ändert nichts an Bewertung
Dass er durchaus ein privates Interesse an der Verhinderung weiterer Beleidigungen gegenüber seiner Lebensgefährtin gehabt habe, ändere an dieser Bewertung nichts, weil jedenfalls auch eine gleichwertige dienstliche Pflicht zum Einschreiten als Polizeibeamter bestanden habe, in der Hoffnung, dass sich die Lage beruhige, wenn er sich als solcher zu erkennen gebe.
(VG Neustadt, Urteil v. 17.2.2021, 1 K 354/20.NW)
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