Durch dynamische Bezugnahmeklausel ist Arbeitgeber trotz neuer Gesellschafterin an TVöD gebunden
Der Kläger ist bei der Beklagten, die eine Rehabilitationsklinik betreibt, beschäftigt. Jahrelang stritten der Kläger und die Beklagte darüber, ob ihm Entgelt nach den Entgelttabellen des TVöD in seiner jeweiligen Fassung zusteht.
Nach seinem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1984 gelten für das Arbeitsverhältnis die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und die den BAT ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung. Im Jahr 2002 wurde eine Aktiengesellschaft neue Gesellschafterin der Beklagten.
Das Arbeitsgericht Essen hat in einem Vorprozess festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des TVöD einschließlich der diese Vorschriften ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Klage auf Bezahlung nach Entgelttabelle des TVöD
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von rückständigem Entgelt für die Monate Januar bis November 2013 auf der Grundlage einer im Jahr 2013 geltenden Entgelttabelle des TVöD verklagt. Zur Begründung hat er sich auf das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts Essen in dem Vorprozess berufen.
Die Beklagte war der Ansicht, dass lediglich das Entgelt nach BAT mit dem Stand 31.1.2003 geschuldet sei. Da im Jahr 2002 eine neue Gesellschafterin Anteile erworben hat, läge ein Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.3.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen vor. Dies führe zu einer Durchbrechung der Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Urteils in dem Vorprozess.
Die Klage des Beschäftigten hatte vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Urteil v. 27.11.2014, 15 Sa 740/14) Erfolg.
BAG: Bezugnahmeklausel ist dynamisch
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat das Urteil des LAG aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Die Erfurter Richter entschieden, dass dem Kläger das eingeklagte Entgelt nicht zusteht.
Zwar hat der Kläger für die Monate Januar bis November 2013 nach seinem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 15 TVöD Anspruch auf das monatliche Tabellenentgelt nach TVöD. Aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts Essen steht rechtskräftig fest, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des TVöD einschließlich der diese Vorschriften ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden.
Kein Betriebsübergang beim Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen
Daran ändern weder das Urteil des EuGH vom 18.7.2013, C-426/11, noch Art. 16 der Grundrechtecharta etwas, da der vorliegende Sachverhalt weder in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23/EG noch in den von Art. 16 der Grundrechtecharta fällt. Der bloße Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen stellt nach der Rechtsprechung des EuGH keinen Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG dar.
Der Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen ist kein #Betriebsübergang i. S. d. Europarechts.
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LAG muss Eingruppierung in Entgeltgruppe prüfen
Das angefochtene Urteil ist aber insoweit rechtsfehlerhaft, als das Landesarbeitsgericht nicht geprüft hat, ob dem Kläger Entgelt nach der von ihm reklamierten Entgeltgruppe KR 7a Stufe 6 zustand. Aufgrund der vom Landesarbeitsgericht bislang getroffenen Feststellungen konnte der Senat nicht abschließend beurteilen, nach welcher Entgeltgruppe und welcher Stufe welcher Tabelle sich das monatliche Entgelt des Klägers bemisst, und damit nicht entscheiden, in welcher Höhe dem Kläger Ansprüche auf rückständiges Entgelt zustehen.
Deshalb hat das BAG das angefochtene Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG Düsseldorf zurückgewiesen (BAG, Urteil v. 23.3.2017, 8 AZR 89/15).
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