Einführung der eAkte führt nicht zu einer Rechtsverletzung
Das Jobcenter Landkreis Konstanz kündigte einem Leistungsberechtigten an, dessen Akte künftig elektronisch führen zu wollen. Nach Ansicht des Leistungsberechtigten stellt diese sogenannte eAkte allerdings ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Die eAkte sei nicht vor Hacker-Angriffen geschützt und könne somit leichter in unberechtigte Hände gelangen. Gegen die geplante Einführung einer eAkte wendete er sich daher mit einem Eilantrag beim Sozialgericht Konstanz.
Sozialgericht Konstanz: Schutz der Daten ist sichergestellt
Das Sozialgericht Konstanz lehnte den Eilantrag ab. Dadurch, dass das Jobcenter die Akte des Leistungsberechtigten in elektronischer Form führt, werden dessen Rechte nicht verletzt. Die Regelungen zum Schutz der Daten vor dem unberechtigten Zugriff Dritter sind durch das Einführen der eAkte nicht außer Kraft gesetzt. Das Jobcenter wurde sogar ausdrücklich angewiesen, diesen Schutz sicherzustellen. Für die Datenübermittlung gibt es sichere elektronische Übermittlungswege, zu denen eine gewöhnliche E-Mail nicht gehört.
(SG Konstanz, Beschluss v. 27.2.2018, S 11 AS 409/18 ER)
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