Eingruppierung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nach TV-L
Der Kläger ist Hochschulökonom und bei dem beklagten Land als Angestellter im Landesbetrieb Straßenwesen beschäftigt. Der TV-L findet auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Nach erfolgreicher Teilnahme an einer Ausbildung für Fachkräfte für Arbeitssicherheit wurde er zum 1.1.2007 als Sachbearbeiter und Fachkraft für Arbeitssicherheit eingesetzt. Vergütet wurde er hierbei nach der Entgeltgruppe 11 TV-L.
Nachdem die bislang bei der Beklagten beschäftigte Ingenieurin, eingruppiert in Entgeltgruppe 12 TV-L, ausgeschieden war, wurde der Kläger ab dem 23.11.2012 auf der Stabsstelle einer Fachkraft für Arbeitssicherheit eingesetzt. Er war für 12 Autobahnmeistereien, eine Fernmeldemeisterei und einen Gerätehof sowie 3 Verwaltungsstandorte und für die Koordination von externen Dienstleistern zuständig.
Nachdem der Kläger weiterhin eine Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TV-L erhielt, klagte er auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV-L. Er war der Ansicht, dass ihm Entgelt nach der Entgeltgruppe 12 TV-L auch ohne ein einschlägiges Fachhochschulstudium zustehe, da für ihn Teil I der Entgeltordnung zum TV-L gelte. Selbst wenn er nach Teil II Abschnitt 22.1 der Entgeltordnung einzugruppieren wäre, verfüge er als "sonstiger Beschäftigter" jedenfalls über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen.
BAG: Kläger ist „technischer Beschäftigter“ nach Teil II der Entgeltordnung TV-L
Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Tätigkeit des Klägers nicht nach Teil I - Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst –, sondern nach Abschnitt 22 (Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen) des Teils II der Entgeltordnung zu bewerten ist.
Die vom Kläger auszuübende Tätigkeit sei die eines "technischen Beschäftigten". Die Tätigkeit des Klägers sei in den besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II der Entgeltordnung TV-L aufgeführt. Deshalb ist ein Rückgriff auf Teil I der Entgeltordnung nicht möglich. Dies ergibt sich nach Ansicht das BAG aus den Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung. Hiernach gelten für Beschäftigte, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt ist, nur die Tätigkeitsmerkmale dieses Teils. Da hier die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (Stabsstelle) eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse erfordert, ist er "technischer Beschäftigter" im Sinne des Abschnitts 22 des Teils II der Entgeltordnung. Insbesondere habe die Tätigkeit des Klägers nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung einen technischen Charakter.
LAG muss nun konkrete Eingruppierung prüfen
Ob der Kläger die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 12 TV-L nach Teil II Abschnitt 22.1 Entgeltordnung erfüllt, konnte das BAG auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen jedoch nicht abschließend beurteilen. Es hat die Sache an das LAG zurückverwiesen (BAG, Urteil v. 25.1.2017, 4 AZR 379/15).
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