Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem Dienst wegen Förderung von Rauschmittelkonsum
Ein Justizvollzugsbeamter einer JVA brachte Rauschmittel von einem ehemaligen Gefangenen in die JVA und übergab es an Gefangene. Er ließ verbotene Mobilfunktelefonate mit ehemaligen Gefangenen zu und schmuggelte Nachrichten hinaus. Außerdem verletzte er seine Kontrollpflichten als Werkleiter.
Massive Pflichtverletzungen führen zur Entfernung aus dem Dienst
Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat entschieden, dass die Entfernung des Justizvollzugsbeamten aus dem Dienst rechtmäßig war. Mit seinem Verhalten hat der Justizvollzugsbeamte in äußerst schwerwiegender Weise gegen seine dienstlichen Pflichten verstoßen. Die Entgegennahme von Rauschmitteln und das Einbringen derselben in die JVA stellen allein eine äußerst gravierende Dienstverletzung dar. Schließlich zählt zu seiner Verantwortlichkeit das Erreichen einer suchtmittelfreien Lebensweise und einem künftigen Leben ohne Straftaten der Gefangenen.
Motiv: Harmonisches Verhältnis des Beamten zu den Gefangenen
Sein Interesse galt einem kumpelhaften und distanzlosen Umgang zu ehemaligen und aktuellen Gefangenen sowie die Pflege eines harmonischen Verhältnisses. Dies steht seinen Dienstpflichten evident entgegen. Zuletzt führte dies zu weiterem schwerwiegenden Fehlverhalten wie der mangelhaften Kontrolle von Werkbänken. Hier hat er es zugelassen, dass Gefangene persönliche, zum Teil gefährliche Gegenstände wie Insulinspritzen, Haarschneide- und Tätowiermaschinen sowie Medikamente dort verwahrten.
Vertrauen in Integrität und persönliche Zuverlässigkeit erschüttert
Das VG Trier entschied, dass ein dermaßen handelnder Beamter das Vertrauen in seine Integrität und die persönliche Zuverlässigkeit derart erschüttert hat, dass das Beamtenverhältnis aufzulösen ist. Wesentlich entlastende Milderungsgründe waren nicht feststellbar. Eine Einsicht in das Unrecht und die Bedeutung seines Fehlverhaltens für den Dienstbetrieb zeigte der Beamte auch in der mündlichen Verhandlung nicht.
(VG Trier, Urteil v. 7.2.2018, 3 K 7558/17.TR)
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