Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen erheblicher Straftaten
Ein Polizeibeamter hatte über mehrere Jahre im außerdienstlichen Bereich eine Vielzahl von Betrugsstraftaten begangen (u.a. im Rahmen der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen), hatte Schulden in Höhe von über 20.000 Euro angehäuft und hat sich schließlich im innerdienstlichen Bereich eines Diebstahls mit Waffen schuldig gemacht, indem er aus einer unverschlossenen Kasse des Sozialvereins einen fünf Euroschein an sich genommen hat, wobei er die Dienstwaffe mit sich führte.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen schwerer Dienstvergehen
Das Verwaltungsgericht (VG) Trier sah in dem Gesamtverhalten des Beamten ein schweres Dienstvergehen und entfernten ihn aus dem Dienst.
Schon mit der im innerdienstlichen Bereich begangenen Straftat habe er sich eines schwerwiegenden Dienstvergehens schuldig gemacht. Ähnlich wie der Kollegendiebstahl sei der Diebstahl aus der Sozialkasse hinsichtlich der Schwere im Grundsatz der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder vergleichbar, da ein solcher Diebstahl gegenüber Kollegen das Betriebsklima vergifte und den Arbeitsfrieden und damit einhergehend die Funktionsfähigkeit der Verwaltung in schwerwiegender Weise störe. Eine besondere Schwere liege zudem darin begründet, dass der Beamte bei Begehung des Diebstahls eine Waffe getragen habe und sich damit in Bezug auf sein Amt und seine besondere Verpflichtung als Waffenträger völlig pflichtvergessen gezeigt habe. Dem könne die Geringwertigkeit des entwendeten Betrags nicht entlastend entgegengehalten werden, da diesem entlastenden Umstand der wesentlich schwerwiegendere belastende Umstand der Ausführung des Diebstahls mit Waffe entgegenstehe.
Habe sich der Beklagte mithin bereits im innerdienstlichen Bereich an den Rand seiner Tragbarkeit im öffentlichen Dienst manövriert, gelte dies erst recht unter Einbeziehung der weiteren - strafgerichtlich abgeurteilten - Betrugsstraftaten. Durch seine offenkundig ständige Bereitschaft, strafbewehrt in Erscheinung zu treten und Gläubigerinteressen nachhaltig zu ignorieren, könne nur festgestellt werden, dass der Beamte sich von seinem dienstlichen Pflichtenkreis und seinem Dienstherrn nicht nur distanziert, sondern vollständig gelöst habe.
Lange beanstandungsfreie Dienstzeit und gute dienstliche Leistungen können erhebliche Straftaten nicht ausgleichen
Zugunsten des Beklagten könnten letztlich lediglich die lange beanstandungsfreie Dienstzeit und die guten dienstlichen Leistungen angeführt werden. Diese Umstände gehörten jedoch grundsätzlich zum Selbstverständnis eines jeden Beamtenverhältnisses und seien von daher nicht geeignet, eine Verfehlung, die nach ihrer Schwere die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme indiziere, in einem wesentlich milderen Licht erscheinen zu lassen.
(VG Trier, Urteil v. 18.9.2018, 3 K 14676/17.TR)
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