Befristete Anstellung eines Lehrers im Rentenalter ist rechtens
Die befristete Anstellung eines Arbeitnehmers nach Erreichen des Rentenalters steht nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Einklang mit EU-Recht. Betroffene würden gegenüber jüngeren Kollegen nicht diskriminiert, urteilten die Luxemburger Richter am 28. Februar (Az. C-46/17). Zudem liege kein Missbrauch befristeter Arbeitsverträge vor. Das Bremer Landesarbeitsgericht hatte den EuGH um Klärung gebeten.
Lehrer wurde nur befristet eingestellt
Im konkreten Fall hatte ein Lehrer kurz vor Erreichen des Rentenalters beantragt, weiter als Lehrer arbeiten zu können. Die Stadt erklärte sich für einen befristeten Zeitraum einverstanden. Einen weiteren Antrag lehnte sie später jedoch ab. Der Lehrer argumentierte, die Befristung verstoße gegen EU-Recht.
Im Zentrum der Frage steht § 41 Satz 3 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Er erlaubt es den Vertragsparteien, den Zeitpunkt für das Ende des Arbeitsverhältnisses auch über die Regelaltersgrenze hinauszuschieben. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen fragte den EuGH daraufhin, ob die deutsche Regelung mit dem unionsrechtlichen Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und mit der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vereinbar ist. Die sollen vor Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge schützen.
EuGH: Keine Benachteiligung gegenüber jüngeren Beschäftigten
Die Luxemburger Richter sehen keinen Widerspruch zwischen dieser Regelung und EU-Recht. Betroffene Personen würden gegenüber jüngeren Kollegen nicht benachteiligt. Zudem habe man Zweifel, ob eine Verlängerung wie in diesem Fall tatsächlich ein Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Vorgehen potenziellen Missbrauch zulasten der Arbeitnehmer fördere.
Die Regelung des § 41 Satz 3 SGB VI bedeute keine Benachteiligung von Rentnern, so die EuGH-Richter. Grundsätzlich würde ein Arbeitsvertrag bei Erreichen der Altersgrenze automatisch beendet. Dazu stelle § 41 Satz 3 SGB VI eine Ausnahme dar, nach der das Ende des Arbeitsverhältnisses ohne weitere Voraussetzungen und zeitlich unbegrenzt mehrfach hinausgeschoben werden könne. Erforderlich sei dafür nur die Zustimmung beider Vertragsparteien.
Rahmenvereinbarung war nicht zu beanstanden
Hinsichtlich der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge bezweifeln die Richter, dass die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses überhaupt als Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge angesehen werden kann. Es erscheine nämlich nicht ausgeschlossen, sie als bloße vertragliche Verschiebung des ursprünglich vereinbarten Rentenalters aufzufassen.
Die betroffenen Personen können eine abschlagsfreie Rente in Anspruch nehmen und stehen am Ende ihres Berufslebens. Auch mehrfache Befristungen stünden daher mit der Rahmenvereinbarung in Einklang, so der EuGH (Urteil v. 28.2.2018, C-46/17).
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