Fast 3 Jahre Haftstrafe für ehemalige Lehrerin

Eine 68-jährige ehemalige Realschullehrerin wurde wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 112 Fällen verurteilt. Sie erschlich sich rund 900.000 EUR und bekam eine Gefängnisstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten.

Die Angeklagte hatte über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren in 112 Fällen Rezepte gefälscht. Sie trug jeweils eine größere Menge an Medikamenten auf den Rezepten ein, als tatsächlich verschrieben und reichte diese bei der Beihilfestelle ein. Die Beihilfestelle übernimmt bei Beamten einen Teil der Kosten für Heilbehandlungen. Daher erhielt die Angeklagte Erstattungen für Medikamente, die sie tatsächlich weder bezahlt noch erhalten hatte.

Rund 900.000 EUR erschlichen

Hierdurch erschlich sich die Angeklagte insgesamt ca. 900.000,00 EUR. Bereits im November 2018 wurde sie vom Landgericht Osnabrück zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. 

Dieses Urteil hatte der Bundesgerichtshof im Sommer 2019 teilweise aufgehoben. Der BGH bestätigte zwar den Schuldspruch in der Sache. Aus Sicht des Gerichts war jedoch mit Blick auf das Strafmaß noch näher zu prüfen, ob der Angeklagten eine besondere Strafmilderung zugutekommen musste, weil sie der Verwertung großer Teile ihres privaten Vermögens noch im Ermittlungsverfahren zugestimmt hatte. So konnte bereits im Ermittlungsverfahren ein Betrag von ca. EUR 700.000,00 generiert werden.

Gesamtfreiheitsstrafe angemessen

Das Landgericht Osnabrück entschied nun, dass auch unter Berücksichtigung dieses Umstands eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten tat- und schuldangemessen sei.

Die Haftstrafe fiel sogar insgesamt einen Monat höher aus als in der ersten Entscheidung. Die Angeklagte war nämlich zwischenzeitlich vom Amtsgericht Osnabrück wegen eines Straßenverkehrsdelikts zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Diese noch nicht vollstreckte Strafe war in die neu zu bildende Gesamtstrafe durch Umrechnung in Haftzeit mit einzubeziehen. Daneben ordnete das Gericht die Einziehung des Wertes des erlangten Geldes in Höhe von EUR 903.558,30 an.

(LG Osnabrück, Urteil v. 18.6.2020, 35 KLs 3/18)


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