Fehlende Eignung von Bewerbern für Polizeilaufbahn

Wer betrunken Fahrrad fährt oder Böller auf einen Kinderspielplatz wirft, ist für den Polizeidienst ungeeignet. Solche Personen besitzen nicht die notwendige charakterliche Eignung und Stabilität, so das Verwaltungsgericht Berlin.

Gegen einen 24-Jährigen wurde ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr geführt. Im Mai 2015 fuhr er im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,25 Promille Fahrrad. Das Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 400 Euro eingestellt. In einem anderen Fall im Mai 2013 warf ein 20-Jähriger von seinem Balkon drei nicht zugelassene Feuerwerkskörper in Richtung eines Kinderspielplatzes. Dort explodierten sie in der Nähe eines Kleinkindes und weiteren Personen. Aufgrund dieser Tat wurde er zu 12 Stunden Freizeitarbeit verurteilt.

In beiden Fällen hat der Polizeipräsident in Berlin entschieden, die Bewerber nicht in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Polizeidienstes aufzunehmen. Insbesondere die Tat des 20-Jährigen sei leichtfertig und mit den an einen angehenden Polizeibeamten zu stellenden Anforderungen nicht vereinbar.

Zweifel an der charakterlichen Eignung der Bewerber

Das Verwaltungsgericht bestätigte die Entscheidungen des Polizeipräsidenten, dass die Bewerber ungeeignet für den Polizeidienst sind. Im Rahmen einer Einstellungsprüfung genügen berechtigte Zweifel des Dienstherrn an der notwendigen charakterlichen Eignung für die Ernennung zum Beamten. Insbesondere für den Polizeivollzugsdienst dürfen besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität gestellt werden. Für die Eignungsbeurteilung dürfen die Strafakten hinzugezogen und Rückschlüsse auf das Sozialverhalten und die Selbstkontrolle der Bewerber angestellt werden.

Dass im Fall des 20-Jährigen inzwischen vier Jahre seit der Tat vergangen sind, macht die Entscheidung nicht unverhältnismäßig. Durch das Abwerfen der Feuerwerkskörper vom Balkon hat er andere Menschen gefährdet. Dieses Verhalten kann ihm auch vier Jahre später entgegengehalten werden. Ob die Bewerber nun Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einreichen, bleibt abzuwarten (VG Berlin, Beschlüsse v. 5.5.2017, VG 26 L 151.17 und VG 26 L 331.17).

VG Berlin

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