Feuerwehrleute erhalten Zahlung für Bereitschaftsdienste

Nach zwei Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30.9.2024 erhalten Feuerwehrleute der Stadt Mülheim an der Ruhr eine Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten, soweit die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten wurde. Wegen den erheblichen Einschränkungen während der Bereitschaftszeiten (12-km-Radius, 90 Sekunden Reaktionszeit) seien diese als Arbeitszeit anzusehen.

Bei der Stadt Mülheim an der Ruhr beschäftigte Feuerwehrleute erhalten eine Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten, soweit diese über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgingen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) am 18.10.2024 in einer Pressemitteilung bekanntgegeben. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die beiden als Musterprozesse geführten Entschädigungsklagen der Feuerwehrleute noch abgewiesen.

Aufenthaltsradius von 12 km und 90 Sekunden Ausrückzeit

Zur Begründung hat das OVG im Wesentlichen ausgeführt: Die von den Feuerwehrleuten im sog. Direktions- bzw. Hintergrunddienst geleisteten Alarmbereitschaftszeiten sind in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der europarechtlichen Vorgaben einzustufen. Die Alarmbereitschaftszeiten werden als 24-Stunden-Dienste geleistet. Den Feuerwehrleuten wird dabei kein bestimmter Aufenthaltsort vorgegeben, sie dürfen sich aber nur in einem Radius von 12 km um die in Mülheim an der Ruhr gelegene Schlossbrücke bewegen und müssen im Alarmierungsfall „sofort“ mit dem zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug ausrücken. Dabei ist unter „sofort“ die in der Alarm- und Ausrückordnung als Ausrückzeit angegebene Zeitspanne von maximal 90 Sekunden zu verstehen.

Entschädigung für Überschreitungen der Höchstarbeitszeit

Die Einstufung als Arbeitszeit begründet sich im Wesentlichen aus den gravierenden Einschränkungen für die Zeitgestaltung der Kläger während der Dienste, die aus dieser kurzen Reaktionszeit resultieren. Durch die Einstufung der Alarmbereitschaftszeiten als Arbeitszeit überstieg die Arbeitszeit der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen (September 2013 bis Oktober 2023 bzw. Februar 2019 bis Ende 2023) regelmäßig die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Im Umfang dieser Überschreitung steht den Klägern ein Entschädigungsanspruch zu. Der zunächst auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichtete Anspruch hat sich in einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung umgewandelt, da die Gewährung von Freizeitausgleich nach Angaben der beklagten Stadt unmöglich ist. Die Entschädigung berechnet sich nach den Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung.

Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile v. 30.9.2024, 6 A 856/23 und 6 A 857/23)

Pressemitteilung OVG NRW vom 18.10.2024