Düsseldorfer Feuerwehrmann erhält keine Mehrarbeitsvergütung
Der Feuerwehrbeamte aus Düsseldorf, der die Stadt Düsseldorf auf Zahlung von ca. 8.500 Euro für Mehrarbeit verklagt hatte, geht leer aus. Dies geht aus einem Urteil der 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hervor. Das Urteil wurde am 21. August 2015 in öffentlicher Sitzung verkündet und die Klage somit abgewiesen.
Abweichende Arbeitszeitregelung bei Feuerwehrleuten
Viele Feuerwehrleute in NRW verrichten ihren Dienst ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Stunden in 24-Stunden-Schichten. Rechtliche Grundlage hierfür bildet die seit Anfang 2007 geltende Arbeitszeitverordnung Feuerwehr des Landes Nordrhein-Westfalen. Diese basiert auf einer Richtlinie der Europäischen Union, die die Möglichkeit einräumt, im Falle einer Einverständniserklärung des Bediensteten von der grundsätzlich vorgesehenen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche abzuweichen. Durch eine seit Juli 2007 geltende gesetzliche Regelung wird zudem den Dienstherren die Möglichkeit der Zahlung eines Betrages von bis zu 20 Euro je 24-Stunden-Schicht als Zulage eingeräumt. Ende des Jahres 2006 haben sich alle bei der Stadt Düsseldorf tätigen Feuerwehrleute zur Ableistung einer 54-Stunden-Woche bereit erklärt und erhalten je Schicht eine Zulage von 20 Euro.
Feuerwehrmänner fordern Schadensersatz
Der Feuerwehrbeamte aus Düsseldorf und einige wenige seiner Kollegen haben Mitte des Jahres 2013 ihre Einverständniserklärung - die sog. Opt-Out-Erklärung - widerrufen. Sie verlangen für einen noch nicht verjährten Zeitraum für die über 48 Stunden hinaus geleisteten Stunden unter Anrechnung der erhaltenen Zulage Schadensersatz auf Basis der Sätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Hierbei geht es um Beträge im vierstelligen Bereich. Geltend gemacht wird unter anderem eine nicht ordnungsgemäße Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht.
Klageabweisung wegen treuwidriger Handlung
Das Gericht ist dem nicht gefolgt. Zur Begründung der Klageabweisung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger verhalte sich gegenüber seinem Dienstherrn treuwidrig, wenn er mehr als sechs Jahre aufgrund seiner eigenen Einverständniserklärung Dienst im Rahmen einer 54-Stunden-Woche leiste, obwohl er seine Zustimmung jeweils zum Jahresende hätte widerrufen können. Auf die Frage einer ordnungsgemäßen Umsetzung der EU-Richtlinie kam es danach nicht mehr tragend an.
Der Kläger hat die Möglichkeit, beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung zu beantragen (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.8.2015, 26 K 9607/13).
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