Freizeitausgleich auch für in Dienstplänen bezeichnete Ruhezeiten?
Acht Beamte der Bundesbereitschaftspolizei hatten auf weiteren Freizeitausgleich geklagt. Sie wurden im Rahmen des G7-Gipfels in Elmau eingesetzt, sechs der Kläger zusätzlich während der anschließenden Bilderberg-Konferenz.
Freizeitgewährung ohne Berücksichtigung der Ruhezeiten
In dem zugrundeliegenden Einsatzbefehl hieß es, dass erforderliche Mehrarbeit hiermit auf Grundlage des § 88 BBG angeordnet werde. Während der Ruhezeiten in der Unterkunft vor Ort galten für die Beamten verschiedene Einschränkungen hinsichtlich ihres Aufenthaltsorts und zur Art und Weise, wie sie diese Zeiten verbringen durften. Der Dienstherr gewährte den Klägern Freizeitausgleich in näher bestimmtem Umfang ohne die Ruhezeiten, wobei er für den Einsatz bei der Bilderberg-Konferenz eine pauschalierende Abrechnung wählte.
Die Klagen auf weiteren Freizeitausgleich für die Ruhezeiten waren vorinstanzlich erfolgreich.
BVerwG: Freizeitausgleich auch für vorgesehene Ruhezeiten
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Ansicht der Vorinstanzen im Ergebnis im Wesentlichen bestätigt.
Mit dem Einsatzbefehl zum G7-Gipfel habe der Dienstherr Mehrarbeit im Sinne von § 88 Satz 2 BBG angeordnet. Der Anspruch der Kläger auf weiteren Freizeitausgleich nach dieser Vorschrift schließe auch die in den Dienstplänen vorgesehenen Ruhezeiten mit ein, bestätigte das Gericht.
"Ruhezeiten" als Bereitschaftsdienst einzuordnen
Bei diesen Zeiten handelt es sich im Sinne der übereinstimmenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts bei zutreffender rechtlicher Einordnung um Bereitschaftsdienst und damit um Arbeitszeit, weil der Dienstherr das Bestimmungsrecht der Beamten, wo und wie sie diese Zeit verbrachten, durch verschiedene Vorgaben in erheblicher Weise eingeschränkt hatte. Die Beamten mussten ihre persönliche Ausrüstung einschließlich der Waffen ständig bei sich führen, sie mussten jederzeit erreichbar sein und durften ihre Unterkunft allenfalls zu bestimmten Anlässen und nur nach vorheriger Genehmigung, nicht jedoch nach eigenem Belieben verlassen.
Diese Zeiten hatten daher das Gepräge eines Sich-Bereithaltens. Sie seien im Rahmen von § 88 Satz 2 BBG wie Volldienst im Umfang im Umfang 1:1 auszugleichen.
Pauschalierungsbefugnis setzt tatsächliche Ruhezeit voraus
Für den unter denselben Bedingungen absolvierten Einsatz bei der Bilderberg-Konferenz, für den der Dienstherr eine pauschalierende Abrechnung hatte, entschied das Gericht: Diese Pauschalierungsbefugnis setze nach ihrem Sinn und Zweck voraus, dass es in dem Einsatzzeitraum auch Stunden gibt, die tatsächlich Ruhezeit, d.h. keine Arbeitszeit, sind. Hieran fehle es vorliegend. Der deshalb ebenfalls nach § 88 Satz 2 BBG zu gewährende Freizeitausgleich führe damit auch hier dazu, dass die so bezeichneten Ruhezeiten als Zeiten des Bereitschaftsdienstes und deshalb vollumfänglich auszugleichen seien.
(BVerwG 2 C 18.20, Urteil v. 29.4.2021)
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