Eingruppierung eines Parkraumüberwachers
Im vorliegenden Fall richtete sich das Arbeitsverhältnis eines Betriebsangestellten im Außendienst des Straßenverkehrsamts nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Er erhielt Entgelt der Entgeltgruppe 5 Stufe 4 TVöD/VKA in Höhe von 2.591,49 Euro brutto. Als bestellter „Hilfspolizeibeamter“ war er mindestens zu 75 % seiner Arbeitszeit im Außendienst tätig und überwachte unter anderem den ruhenden Verkehr. Seiner Ansicht nach benötigte er hierfür konkretes Fachwissen und erbrachte selbstständige Leistungen, die zu einer höheren Eingruppierung führen müssten. Dennoch hatte seine Klage vor dem Arbeitsgericht Frankfurt/Main und dem Hessischen Landesarbeitsgericht auf Feststellung einer höheren Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA und hilfsweise in die Entgeltgruppe 6 TVöD keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hatte nun über die Revision zu entscheiden.
Selbstständige Leistung und eigener Ermessensspielraum sind maßgebend für höhere Eingruppierung
Wesentlich für eine Eingruppierungsentscheidung ist die ausgeübte Tätigkeit. Für eine höhere Vergütungsgruppe müsste die Tätigkeit des Klägers nur mit entsprechenden Fachkenntnissen ausgeübt werden können und selbstständige Leistungen erfordern. Dem BAG zufolge muss berücksichtigt werden, dass der Kläger eine eigene Abwägung der Interessen vornehmen und die konkreten Ordnungswidrigkeiten selbstständig analysieren muss. Er hat daher einen eigenen Beurteilungsspielraum, der das Merkmal der „selbstständigen Leistungen“ erfüllen kann. Konkrete Handlungsanweisungen können diesen Beurteilungsspielraum allerdings einschränken.
Anteil selbstständiger Leistungen mit Blick auf Gesamttätigkeit
Für die richtige Eingruppierung ist zu prüfen, wie viele Aufgaben des Klägers der höheren Entgeltgruppe zugeordnet werden können. Eine Zuordnung findet statt, wenn die Tätigkeiten zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge betreffen, die unter diese Vergütungsgruppe fallen. Hierfür können manche Tätigkeiten auch einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden. Allein die Möglichkeit, Einzeltätigkeiten auf andere Personen übertragen zu können, spricht nicht gegen das Merkmal eines einheitlichen Arbeitsvorgangs. Entscheidend ist diese Einteilung für die Berechnung des Anteils an der Gesamttätigkeit. Schließlich wird die Eingruppierung anhand feststehender Prozentzahlen bewertet. Werden also im Ergebnis selbstständige Leistungen durch den Kläger erbracht, muss noch der Umfang dieser Leistungen an der Gesamttätigkeit bemessen werden. Für eine Vergütung nach der EG 8 TVöD bedarf es einen Umfang der selbstständigen Leistungen von mindestens einem Drittel und für die Vergütung nach der EG 6 TVöD mindestens einem Fünftel. Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache für weitere Feststellungen daher erneut an das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen (BAG, Urteil v. 22.2.2017, 4 AZR 514/16).
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